Darf der Arbeitgeber das Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit bestimmen?

Mit Urteil vom 31.10.2014 hat das ArbG Berlin (Az. 28 Ca 12.594/14) entschieden, dass das Weisungsrecht des Arbeitsgebers zwar weit gefasst ist, sich aber nur auf die reine Arbeitszeit bezieht. Daher dürfe er nicht bestimmen, mit welchem Verkehrsmittel der Arbeitnehmer den Arbeitsweg antritt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Schlosser, der an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt wurde und dorthin jeweils mit dem privaten PKW fuhr- zum Missfallen des Arbeitgebers, der ihn lieber in Bus oder Bahn gesehen hätte.

Der Arbeitnehmer wollte dies aber nicht, da er einen 35 kg schweren Werkzeugkoffer transportieren musste und häufig Rückenschmerzen hatte. Da der Koffer aber Rollen habe, sah der Arbeitgeber darin keinen Grund das Auto zu benutzen, mahnte ab und kündigte.

Das Gericht sah in der Weigerung des Arbeitnehmers aber keine Vertragspflichtverletzung und legte dem Arbeitgeber zudem auf, auf den besonderen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

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Privat surfen auf der Arbeit – Kündigung nur nach Abmahnung

Mit Urteil vom 09.05.2014 entschied das ArbG Berlin (Az. 28 Ca 4045/14), dass einem Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit privat im Internet surft, nicht „einfach so“ fristlos gekündigt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das private Surfen ausdrücklich schriftlich verboten wurde.

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin täglich 1-2 Stunden während ihrer Arbeitszeit privat das Internet genutzt. Darauf angesprochen, gab sie ihr Fehlverhalten zu, versprach diese Stunden unentgeltlich nacharbeiten zu wollen und in Zukunft schnellere und bessere Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber verwies aber auf das gestörte Vertrauensverhältnis und kündigte fristlos.

Die Richter urteilten jedoch, dass trotz eines ausdrücklichen Verbots nicht immer eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen dürfe. Im vorliegenden Fall hätte eine Frist gesetzt werden müssen, innerhalb derer die Arbeitnehmerin ihr geändertes Verhalten hätte beweisen können. Nur wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass ein Arbeitnehmer sein einschlägiges Störverhalten nicht ändern werde, könne auf eine Abmahnung verzichtet werden.

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