Kinderlärm in Hotel ab 18 – was tun?!

Mit Urteil vom 11.07.2014 hat das AG Hannover (Az. 558 C 2900/14) entschieden, dass Kinderlärm in einem „Erwachsenenhotel“ keine 100%-ige Minderung des Reisepreises rechtfertigen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pärchen ein Hotel in der Türkei mit dem Mindestalter für Gäste ab 18 Jahren gebucht. Vier Wochen vor Reisebeginn teilte man ihm mit, dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass Kinder ebenfalls in der Anlage wohnten.

So kam es – und das Pärchen traf in der Hotelanlage auf Kinder, die zu allem Überfluss auch noch den ganzen Tag „lärmten“. Eine gebührenfreie Stornierung bzw. Umbuchung wurde angeboten, aber von den Gästen ausgeschlagen. Stattdessen erhielt das Pärchen nach der Rückkehr 10% vom Reisepreis zurück. Die Gäste hielten die Reise aber für insgesamt wertlos und klagten auf die fehlenden 90% vom Reisepreis und ihre Anwaltskosten.

Dem schlossen sich die Richter aber nicht an. Selbst wenn Geräuschemissionen von Kindern einen Mangel darstellen würden, so seien 10% Reisepreisminderung eine angemessene Entschädigung. Schließlich sei die Nachtruhe ungestört gewesen und auch zusätzliche Rügen über Verpflegung, Transport und Hotelausstattung habe es keine gegeben. Kinderlärm sei sozialadäquat – und nicht vergleichbar mit einem Presslufthammer, für den es gut und gerne 10-50% vom Reisepreis erstattet gebe. Zudem sei auch von volljährigen Gäste am Hotelpool in der Hochsaison keine vollständige Ruhe zu erwarten.

Schlechtes Essen, Schimmel und Tiere im Hotelzimmer – gemeinsam schauen wir uns an, ob Ihre Reise den Preis wert war!

Urlaub kann man erben?!

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10986/15) dem BAG widersprochen und mit Hinblick auf die Europäische Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht verfällt. Stattdessen wandelt er sich in einen Geldanspruch um, wie es § 7 IV BurlG vorsieht. Diesen können sich die Erben auszahlen lassen.

Gegen das Urteil war zum Zeitpunkt der Redaktion des Artikels die Berufung noch statthaft; Das BAG hatte bislang immer argumentiert, der Urlaubsanspruch sei höchstpersönlicher Natur und nicht vererblich.

Ob bei Ihnen ein ähnlicher Anspruch in Frage kommt, prüfe ich gern für Sie.