Chronisches Fatigue-Syndrom CFS und Leistungen der Krankenkasse

Im Eilverfahren hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 19.03.2025 entschieden, dass die Krankenkasse eines 58-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mannes für weitere sechs Behandlungszyklen kostenpflichtig ist, obgleich des für die CFS noch keine einheitlichen Behandlungsstandards gibt und die Diagnose viele Unsicherheiten birgt (Az. L 4 KR 20/25).

Der Patient hatte teils experimentelle Therapien erhalten, u.a. einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die weitere Kostenübernahme ab. Da keine therapeutischen Alternativen bestünden, klagte der Mann auf Dauertherapie, da der bisherige klinische Verlauf der Behandlung erfolgreich gewesen sei und fortgeführt werden müsse.

Gestützt hatten sich die Richter darauf, dass für Schwerstkranke Ausnahmeregeln bestehen, und auf Grundlage einer Mindest-Evidenz behandelt werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigen und sich signifikante Verbesserungen einstellten. Es sei eine individualbasierten Betrachtung von Nöten.

Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen.

Zahlt der Sozialhilfeträger einen Grabstein, wenn der Verstorbene ein „Wiesengrab“ haben wollte?

Normalerweise ist es so: Wenn es den Verpflichteten (häufig: den Erben) nicht zugemutet werden kann, die Kosten einer Bestattung zu zahlen, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten. So sieht es § 75 SGB XII vor.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat aber nun in seinem Urteil deutlich gemacht, was es unter „erforderlich“ versteht: einen Grabstein, wenn der Verstorbene ein einfaches „Wiesengrab“ wünscht, jedenfalls nicht.

Im vorliegenden Fall hatte die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert in einem solchen einfachen Reihengrab ohne individuelle Grabstelle und Grabstein bestattet zu werden. Die Bürgergeld empfangende Tochter hatte die Übernahme von Bestattungskosten beantragt und bekam zunächst vergleichsweise einen anteiligen Betrag von der Stadt. Zehn Monate später hatte die Klägerin weitere Kosten für die „endgültige“ Grabeinrichtung beantragt, hier den Grabstein. Dies lehnte die Stadt ab.

Das Gericht urteilte, diese weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Zwar müsse man grundsätzlich auch angemessene Wünschen der Bestattungspflichtigen Berücksichtigungen, zB. deren religiöse Bekenntnissen im Blick haben. Aber wenn der Verstorbene davon abweichende Wünsche geäußert hat, dann seien diese vorrangig. Im Übrigen handle es sich nach zehn Monaten nicht mehr um die Kosten einer „ersten Grabausstattung“, die von § 74 SGB XII gedeckt seien.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 8 SO 2/25 B).