Kleinkinder und Shoppen – wer haftet für Schäden im Geschäft?

Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 6 U 186/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn ein Kind in einem Bekleidungsgeschäft beim Spielen einen Kleiderständer umkippt. Verletzt sich das Kind dabei, haftet das Bekleidungsgeschäft auf Schadensersatz.

Im vorliegenden Fall hatte das Modegeschäft Eltern mit einer Kinderspielecke zum Shoppen gelockt. Als die Eltern kurz nicht aufpassten, zog das vierjährige Kind wenige Meter weiter und „spielte“ mit einem Ständer, auf dem Gürtel hingen. Der Ständer war dank Rollen leicht beweglich und kippte bereits um, als das Kind an einem Gürtel zog. Das Kind verletzte sich schwer am Auge.

Die Richter nahmen das Modegeschäft in die Pflicht, denn dieses hatte die Auslage so präsentiert, dass sie mit geringer Kraft zu Fall gebracht werden konnte – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Mit kindlicher Neugierde und dem Spieltrieb der „angelockten“ Kinder habe das Unternehmen zu rechnen und Gefahren abzusichern. Die elterliche Aufsicht beziehe sich hingegen auf beherrschbare Risiken. Und auch die Spielecke konnte das Modegeschäft nicht schützen: Diese sei nicht dazu da, die Kinder von Waren fernzuhalten, sondern den Eltern einen ungestörten Einkaufsbummel zu bieten.

Wenn auch Sie beim Shoppen einen Unfall haben, sprechen Sie mich gern an um die Haftungsfrage zu besprechen!

Silvesterfeuerwerk und Kinder – so kommen Sie gut ins neue Jahr!

Mit Urteil vom 23.10.2007 entschied das OLG Jena (Az. 5 U 146/06), dass Eltern fahrlässig handeln, die ihr Kind bei einem Silvesterfeuerwerk leicht brennbare Kleidung aus Synthetikfasern tragen lassen. Dies erhöhe die Verletzungsgefahr, so dass die Eltern eine Mitschuld bekamen und einen Teil des Schadens selbst bezahlen mussten.

Mit Urteil vom 12.07.2001 hat das LG München (Az. 31 S 23681/00) entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind auch dann verletzen, wenn sie meinen, die Feuerwerkskörper gut in der Wohnung versteckt zu haben, das Kind sie aber findet, zündet und ein anderes Kind verletzt.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 23.02.2000 (Az. 11 U 126/99), dass Eltern ebenfalls ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihrem minderjährigen Kind die Wohnung für eine Party mit Freunden überlassen. Für Schäden (Brand nach Partyfeuerwerk) sind sie weiterhin haftbar.

Das OLG Schleswig-Holstein entschied am 12.11.1998 (Az. 5 Z 123/98), dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen, wenn sie ihr siebenjähriges Kind einen Feuerwerkskörper abbrennen lassen – wohlgemerkt ging es aber im Fall um eine „Wunderkerze“, die landläufig als harmlos gilt! Doch nicht nur, wenn man diese dazu nutzt, andere „Böller“ anzuzünden, kann das gehörig schiefgehen…

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr 2016!