Reiseveranstalter haftet für Unfall bei Ausflug am Urlaubsort

Mit Urteil vom 12.01.2016 hat der BGH (Az. X ZR 4/15) entschieden, dass der Reiseveranstalter für einen Unfall, der sich bei einem Ausflug am Urlaubsort ereignete, Schmerzensgeld leisten muss.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger am Reiseort eine Begrüßungsmappe mit Ausflugstipps erhalten, auf der das Logo der Reiseveranstalterin prangte. Im Kleingedruckten erklärte die Reiseveranstalterin aber, sie fungiere lediglich als Vermittlerin – die Reservierung erfolge aber über die Reiseleitung. Die Kläger buchten eine Jeep-Tour und verletzten sich bei einem Unfall.

Der BGH sah die Sache anders als die Vorinstanzen und erklärte, es komme auf den Gesamteindruck des Buchenden an. Hier hätten die Kläger, insbesondere aufgrund der Mappengestaltung, davon ausgehen dürfen, dass Vertragspartner die Reiseveranstalterin sei.

Bei Fragen zu Ihrem Reiserecht bin ich gern Ihre Ansprechpartnerin!

Kinderlärm in Hotel ab 18 – was tun?!

Mit Urteil vom 11.07.2014 hat das AG Hannover (Az. 558 C 2900/14) entschieden, dass Kinderlärm in einem „Erwachsenenhotel“ keine 100%-ige Minderung des Reisepreises rechtfertigen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pärchen ein Hotel in der Türkei mit dem Mindestalter für Gäste ab 18 Jahren gebucht. Vier Wochen vor Reisebeginn teilte man ihm mit, dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass Kinder ebenfalls in der Anlage wohnten.

So kam es – und das Pärchen traf in der Hotelanlage auf Kinder, die zu allem Überfluss auch noch den ganzen Tag „lärmten“. Eine gebührenfreie Stornierung bzw. Umbuchung wurde angeboten, aber von den Gästen ausgeschlagen. Stattdessen erhielt das Pärchen nach der Rückkehr 10% vom Reisepreis zurück. Die Gäste hielten die Reise aber für insgesamt wertlos und klagten auf die fehlenden 90% vom Reisepreis und ihre Anwaltskosten.

Dem schlossen sich die Richter aber nicht an. Selbst wenn Geräuschemissionen von Kindern einen Mangel darstellen würden, so seien 10% Reisepreisminderung eine angemessene Entschädigung. Schließlich sei die Nachtruhe ungestört gewesen und auch zusätzliche Rügen über Verpflegung, Transport und Hotelausstattung habe es keine gegeben. Kinderlärm sei sozialadäquat – und nicht vergleichbar mit einem Presslufthammer, für den es gut und gerne 10-50% vom Reisepreis erstattet gebe. Zudem sei auch von volljährigen Gäste am Hotelpool in der Hochsaison keine vollständige Ruhe zu erwarten.

Schlechtes Essen, Schimmel und Tiere im Hotelzimmer – gemeinsam schauen wir uns an, ob Ihre Reise den Preis wert war!

Kreuzfahrt „zeigt“ nicht das versprochene Programm – Minderung?!

Mit Urteil vom 11.04.2013 hat das AG München (Az. 222 C 31886/12) entschieden, dass zwar grundsätzlich die veränderte Route bei einer Kreuzfahrt einen Reisemangel begründen kann – wenn aber im Prospekt „Tag auf See“ angegeben ist, bedeute das noch nicht, dass auch eine bestimmte Sicht auf das umliegende Land versprochen werde.

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine Nordland-Kreuzfahrt. Der Reiseprospekt enthielt eine Skizze von der Umrundung Spitzbergens. Daraufhin buchten die Reisenden eine Außenkabine backbords, um beste Sicht auf die Inselgruppe zu haben.

Das Kreuzfahrtschiff umrundete Spitzbergen dann jedoch nicht wie aufgezeichnet, sondern fuhr westlich vorbei und ab dem Magdalenenfjord dieselbe Route wieder zurück. Die Passagiere verlangten eine Minderung und behaupteten, die Sicht sei vertraglich zugesichert – der Reiseveranstalter argumentierte jedoch, dass „Seetag“ nicht bedeute, dass bestimmte Küstenabschnitte zu sehen seien und der Kapitän selbstständig die Route wählen könne. Letzterem gab das Gericht Recht, denn die Route sei nur unwesentlich modifiziert worden. Die Skizze gebe zwar den Inhalt des Reisevertrags wieder, aber mit der Beschreibung „auf See“ sei eine Inselumrundung eben gerade nicht in Aussicht gestellt worden.

Wenn auch Ihr Urlaub nicht wie geplant verlief, bespreche ich gern mit Ihnen Ihre Minderungsansprüche.

Minderung, wenn im Hotel-Miniclub keiner Deutsch spricht?!

Mit Urteil vom 20.05.2008 (Az. 2/24 S 258/07) hat das LG Frankfurt/Main entschieden, dass man den Reisepreis nicht deswegen mindern kann, wenn in einem Hotel außerhalb Deutschlands der „Miniclub“ nicht deutschsprachig ist.

Im vorliegenden Fall reisten Deutsche in die Türkei – im „Miniclub“ des Hotels wurde aber russisch gesprochen. Wenn im Reisprospekt nichts anderes steht, müssen die Buchenden von einer internationalen Hotelatmosphäre ausgehen und können eine deutsche Kinderbetreuung nicht voraussetzen. Im Übrigen gehe es um Unterhaltung und nicht um Unterricht, so dass es auf Kommunikation in der Muttersprache nicht unbedingt ankomme.

Wenn Ihnen Ihr Urlaub spanisch vorkommt, Sie aber gar nicht in Spanien sind, lassen Sie mich prüfen, ob Reisemängel vorhanden sind!

Kreuzfahrten, Animation und Lärmbelästigung

Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das AG Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14) entschieden, dass Musik und Showeinlagen auf einer Kreuzfahrt keine Lärmbelästigung und somit keinen Reisemangel darstellen. Wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten, also z.B. jede Show vor Mitternacht beendet wird, ist solche Animation auf Kreuzfahrtschiffen üblich und zu erwarten.

Das gilt auch für die Tonproben und Übungsstunden der Musiker und den regelmäßigen Geräuschpegel, den die Zuschauer am Abend veranstalten. Kreuzfahrtschiffe mit 3.000 Passagieren seien „kein Ort der Ruhe“.

 Bei solchen und ähnlichen Fragen zum Reiserecht helfe ich Ihnen gern weiter!