Umtauschrecht auf dem Weihnachtsmarkt?

Auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Artikel kann man ebenso zurückgeben wie solche, die ein Käufer im herkömmlichen Laden erworben hat. Es gelten die Rechte aus den §§ 434, 437 BGB. Insbesondere, wenn die Sache einen Mangel hat („kaputt“ ist), kann man also einen neuen Kaufgegenstand verlangen. Ist das nicht möglich, bekommt man sein Geld zurück und gibt die beschädigte Sache her. Möglicherweise bekommt man sogar Schadensersatz.

Empfehlenswert ist es aber, sich eine Quittung ausstellen zu lassen, auf der Name und Anschrift des Verkäufers notiert sind, denn dorthin muss man sein Verlangen richten.

Etwas anderes ist es, wenn dem Käufer die gekaufte Ware schlichtweg nicht gefällt, denn hier gibt es keine gesetzlichen Rückgaberechte. Hier helfen nur ein Augenaufschlag und das Zauberwort „Bitte“.

In diesem Fall kann ich wenig für Sie tun, aber in Mangelfällen helfe ich Ihnen gern, zu Ihrem Recht zu kommen!