Ausschlagung als Lenkungsinstrument- ist die Erklärung anfechtbar wegen Irrtums, wenn das Lenkungsziel verfehlt wird?

Anders als die immer anfechtungsfreundlichere Rechtsprechung der letzten Jahre hat der BGH mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. IV ZB 12/22) nunmehr eindeutig entschieden, dass keine Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 I 1. Fall BGB besteht, wenn der Ausschlagende sein Lenkungsziel verfehlt. Es liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. 

Zwar könne man grundsätzlich einen beachtlichen Inhaltsirrtum annehmen, wenn der Ausschlagende unerkannt nicht nur die erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch weitere. 

Ein Anfechtungsrecht bestehe laut BGH aber nur dann, wenn die vorgenommene „Lenkungsziel-Ausschlagung“ wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeuge. Anderenfalls liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der eben nicht zur Anfechtung berechtige.

Im dem BGH vorgelegten Fall bewirkte die Ausschlagung zwar den Verlust der Erbenstellung der Kinder des Erblassers, konnte aber nicht erreichen, das ein bestimmter Dritter (hier ihre Mutter, also die Ehefrau des Erblassers) Erbe wurde, weil noch Verwandte 2. Ordnung und Großeltern vorhanden waren. Dies genügte dem BGH nicht.

Urlaub kann man erben?!

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10986/15) dem BAG widersprochen und mit Hinblick auf die Europäische Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht verfällt. Stattdessen wandelt er sich in einen Geldanspruch um, wie es § 7 IV BurlG vorsieht. Diesen können sich die Erben auszahlen lassen.

Gegen das Urteil war zum Zeitpunkt der Redaktion des Artikels die Berufung noch statthaft; Das BAG hatte bislang immer argumentiert, der Urlaubsanspruch sei höchstpersönlicher Natur und nicht vererblich.

Ob bei Ihnen ein ähnlicher Anspruch in Frage kommt, prüfe ich gern für Sie.