Erhält der Enkel den Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 €, wenn der Papa die Erbschaft vom Opa ausschlägt?

Nein. In seinem Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 13/22) stellte der BFH klar, dass eine solche Ausdehnung des höheren Freibetrags von 400.000€ auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Leben die (das Erbe ausschlagenden) Kinder beim Tod des Großelternteils noch, bleibt es für die Enkel beim Steuerfreibetrag von 200.000€. 

Der Steuerfreibetrag des § 16 I ErbStG bezieht sich auf Erbschaften und Schenkungen. Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher liegt der Freibetrag. Kinder haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000€, Enkel in Höhe von 200.000€. 

Sind die Kinder des Erblassers aber bereits vorverstorben, gilt für die Enkel „deren“ Freibetrag von 400.000€. 

Im dem BFH vorliegenden Fall hatte der Vater gegenüber dem Großvater per Erbvertrag auf sein gesetzliches Erbe verzichtet, so dass der Enkel den Großvater bei seinem Versterben gesetzlich beerbte. Dieser Enkel beantragte beim Finanzamt einen Freibetrag von 400.000€, da sein Vater vor dem Gesetz als tot gelte (vgl. § 2346 I 2 BGB). Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen Freibetrag von 200.000€.

Die Gerichte wiesen die Klagen sämtlich ab und beriefen sich auf den Wortlaut des § 16 I Nr.2 ErbStG, wo es heißt „Kinder verstorbener Kinder“. Darunter sei „tatsächlich verstorben“ zu verstehen und nicht die Vorversterbensfiktion des § 2346 I 2 BGB gemeint. 

Dem Gesetzgeber gehe es bei den höheren Freibeträgen um eine besondere Nähe der Verwandten zueinander. Wenn die Elterngeneration verstorben sei, stünden die Großeltern in der Pflicht sich um die verwaisten Enkel zu kümmern- so dass ihnen ein höherer Freibetrag zuzubilligen sei. 

Darf ich ein Vermächtnis zugunsten meines Hausarztes verfassen?

Die Ärztliche Berufsordnung enthält ein Zuwendungsverbot – Ärzte dürfen deshalb kein Vermögen ihrer Patienten erben. Darf ich meinem Arzt also nichts vermachen?

In einem kürzlich entschiedenen Fall hat der BGH hierzu festgestellt, dass die Zuwendung selbst nicht unwirksam ist! Berufsrechtliche Vorschriften sollen nur das Verhältnis zwischen Arzt und Ärztekammer regeln, nicht aber die Testierfreiheit des Patienten beschränken (Urt. v. 2.07.2025 – IV ZR 93/24).

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser 2016 mit seinem Hausarzt einen Betreuungs- Vorsorge- und Erbvertrag geschlossen. Der Arzt verpflichtete sich u.a. zu engmaschiger medizinischer Beratung und Betreuung, zu Hausbesuchen und besonderer Erreichbarkeit. Als Gegenleitung sollte er im Todesfall das Grundstück des Patienten erhalten.

Nach dem Erbfall kam es zum Rechtsstreit. Das Gericht legte die Zuwendung als Vermächtnis aus und erklärte, diese sei unwirksam nach den §§ 134, 2171 I BGB Wegen Verstoßes gegen das gesetzliche verbot aus der örtlichen Berufsordnung (§ 32 I BO-Ä Westfalen-Lippe).

Der BGH hat sich zwar nicht dazu geäußert, ob diese Norm verletzt ist oder zB das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte, aber er hat klargestellt, dass die Berufsordnung der Ärzte nur im Verhältnis zur Ärztekammer gilt und nicht gegenüber dem Patienten. Ein Arzt soll keine Geschenke oder Vorteile fordern oder annehmen, damit die Ärzteschaft weiterhin als unabhängig und integer gilt.

Im vorliegenden Fall hat der Arzt daher berufsrechtliche Sanktionen zu erwarten, wenn die Ärztekammer diese für notwendig hält. Die Testierfreiheit des Art. 14 I 1 GG wird davon allerdings nicht berührt. Der Patient darf frei verfügen, seinen Arzt also im Testament als erben oder Vermächtnisnehmer benennen.

Das Verfahren ist nicht nicht abgeschlossen.

Reicht mir die Kopie eines Testaments?

Normalerweise nicht – die Kopie eines eigenhändigen Testaments ist immer dann keine wirksame letztwillige Verfügung, wenn Zweifel an der Errichtung des Originaltestaments verbleiben.

In einem jüngst dem OLG Zweibrücken vorliegenden Fall (Besohl. v. 07.07.2025 – 8 W 66/24) wollte die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Alleinerbschein erteilt bekommen. Zur Begründung legte sie die Kopie eines mehrere Seiten langen, detaillierten, handschriftlich erstellten und unterzeichneten Testament des Verstorbenen vor. Zwei Zeuginnen sagten aus, sie seien bei dem Abendessen dabei gewesen, bei dem der Verstorbene plötzlich das Original geschrieben habe.

Die Gerichte folgten diesem Vortrag jedoch nicht, weil sie ihn nicht glaubwürdig fanden.

Grundsätzlich gilt: Das Originaltestament muss vorgelegt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Original ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar. Dafür muss aber zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass es ein solches Originaltestament gab – und zwar so sicher, als hätte die Originalurkunde vorgelegen.

Wer sind „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament zweier Eheleute?

Das OLG Frankfurt durfte sich kürzlich mit dieser Frage befassen (Beschl. v. 24.07.2025, 3 WX 116/25). Im vorliegenden Fall hatten Eheleute 1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und verfügt, der Nachlass solle „zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen“.

Nachdem die Ehefrau gestorben war, testierte der Ehemann 2022 neu und verfügte, mit der Formulierung „unsere Kinder“ seien 1997 nur die gemeinsamen Kinder gemeint gewesen.

Allerdings hatte die Ehefrau einen vorehelichen Sohn mit in die Ehe gebracht, der im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgewachsen war. Es stellte sich also die Frage, ob dieser ebenfalls Erbe würde.

Das OLG sah die Sache so: Wenn der andere Ehepartner zur Zeit der Testamentserrichtung ein eneges persönliches Verhältnis zum in die Ehe eingebrachten Kind entwickelt hat und es emotional wie sein eigenes Kind ansah, falle ein solches Kind durchaus unter die Formulierung „unsere Kinder“.

Im vorliegenden Fall hätten darauf nicht nur die Lebensumstände schließen lassen, sondern auch eine weitere Ziffer des Testaments, die eine Wiederverheiratungsklausel enthielt. Diese Klausel begünstigte die Stiefbrüder neben dem vorehelichen Bruder für den Fall, dass der Ehemann der zuerst versterbende wäre. Hinweise darauf, im gegenteiligen Fall anders zu testieren, habe es nicht gegeben.

Wann ist ein Erbe im Testament „eindeutig gemeint“?

Testamente zu verfassen, ist gar nicht so einfach. Es gibt klare Vorschriften zur Form (handschriftlich, unterschrieben…) – aber auch inhaltlich muss man seinen letzten Willen so beschreiben, dass er auch verstanden wird.

Der Erblasser muss in seinem Testament nicht den vollständigen Namen, die Adresse oder das Geburtsdatum des Bedachten erwähnen. Aber man muss die Person erkennen können! Im Juristendeutsch heißt das dann „der Bedachte muss – ggf. durch Auslegung – konkret bestimmbar sein“.

Folgender Fall hatte kürzlich dem OLG Karlsruhe vorgelegen (Beschl. v. 10.07.2025, 14 W 36/24): Ein Ehepaar errichetete ein Testament zugunsten des behinderten Sohnes. Für diesen sollte eine Familie gefunden werden, um ihn zu versorgen. Erben sollte daher eine Person, mit der es dieser „besonders gut konnte“.

Die Betreuerin des Sohnes meinte, damit sei zweifellos sie gemeint.

Das OLG Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht und änderte den Erbschein nicht zugunsten der Betreuerin.

Es erklärte, der Nacherbe sei nicht hinreichend bestimmt worden und selbst mithilfe gesetzlicher Auslegungsregeln nicht ermittelbar. § 2065 BGB sehe vor, dass der Erblasser sich über den Inhalt seiner Verfügung klar sein müsse – zumindest über die wesentlichen Bereiche. Da brauche es objektive Kriterien, die eine sachkundige Person nachvollziehen kann. Ein gutes Verhältnis zur Betreuerin genüge nicht – die Formulierung der Erblasser sei nicht eindeutig.

Ist ein Testament zu Gunsten des Berufsbetreuers wirksam? 

Das OLG Celle hat mit seinem Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 6 W 175/23) entschieden, dass ein Testament in einem solchen Fall wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin hochbetagt (92 Jahre) und hatte erst wenige Wochen vor der letztwilligen Verfügung ihre Tochter und einzige Angehörige verloren. Sie hatte neben der Trauerreaktion einen andauernd schlechten Allgemeinzustand und war depressiv. Die Betreuung hatte erst seit knapp zwei Wochen bestanden. Den Notartermin hatte die Betreuerin vereinbart. 

Andererseits hatte die Betreuerin ein so enges Verhältnis zur Betroffenen aufgebaut, dass sie sie nach ihrem Krankenhaus vier Tage lang bei sich zu Hause gepflegt hat, bis diese verstarb, und die Grenzen rechtlicher Betreuung deutlich überschritten.

Das OLG kam zur Überzeugung, dass die Berufsbetreuerin im vorliegenden Fall ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu genutzt hatte, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien die Gesamtumstände zu würdigen- Sittenwidrigkeit ergebe sich hier aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. 

Konkret ging es um die Alleinerbschaft an einem Vermögen von gut 350.000 €. Die Berufsbetreuerin hatte Beschwerde gegen den zurück gewiesenen Erbscheinsantrag eingelegt. 

Die Frage der Testierfähigkeit spielte für das Gericht keine Rolle. Die Testierfreiheit nach Art. 14 I GG sei nicht beeinträchtigt, da auch die Umstände des Zustandekommens einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen seien.

;-) Emojis, Bilder, Pfeile, Zeichnungen, Aufkleber- kann man mit ihnen wirksam ein Testament errichten?

Gemäß § 2247 BGB kann ein Erblasser sein Testament handschriftlich errichten und so ein „eigenhändiges Testament“ verfassen.

Die Erklärung muss vollständig und eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. 

Also darf der Erblasser den Text nicht am Computer schreiben oder jemandem diktieren.

Ort und Datum der Errichtung müssen zwar nicht enthalten sein, aber sie können wichtig werden, wenn zB. mehrere Verfügungen vorliegen.

Aber was ist nun mit Smileys/Emojis, Pfeilen, Bildern, Zeichnungen, Symbolen, Aufklebern und Ähnlichem? 

Diese sollte man nicht benutzen! 

In seinem Beschluss vom 23.07.2024 (Az. 33 Wx 329/23) entschied das OLG München, dass ein Adressaufkleber mit dem Namen des Bedachten, auf den ausgehend von der Verfügung „Rest dir“ ein gemalter Pfeil zeigte, nicht die o. g. Formvorschriften für Testamente einhält. 

Es begründete, der Adressaufkleber sei eben nicht handschriftlich verfasst, der Pfeil lediglich ein Symbol und keine Schrift (und daher niemandem eindeutig zuzuordnen), und die Gesamtumstände ließen auch keine andere Deutung zu.

Eine Unterschrift (am Schluss der Urkunde) enthielt die Verfügung ebenfalls nicht, so dass das Testament auch aus diesem Grund nicht wirksam errichtet worden war. 

Im vorliegenden Fall war zudem auf einem Fensterbriefumschlag testiert worden mit der Überschrift „Kl. Test.“ für „Kleines Testament“. Hierauf ging das Gericht nicht mehr ein- aber dies könnten Anzeichen für einen fehlenden Testierwillen sein, da man auf diese Weise üblicherweise nur Notizen und Entwürfe fertigt, wichtige Schriftstücke aber in eine äußerlich andere Form bringt.

Zerrissenes Testament im Schließfach – gilt es oder nicht?

In seinem brandneuen Urteil hat sich das OLG Frankfurt am Main dieser Frage gewidmet (Beschl. v. 29.04.2025, Az. 21 W 26/25) und festgestellt, dass im vorgelegten Fall das Testament als widerrufen anzusehen war.

Natürlich fragte das Gericht sich, warum ein Erblasser ein zerrissenes Testament weiter in seinem Schließfach aufbewahrt, wenn er es durch das Durchreißen doch scheinbar widerrufen will. Schließlich wirkt so ein besonderer Aufbewahrungsort für sich und man könnte denken, hier lägen nur Dokumente von besonderer Wichtigkeit wie es eben auch ein Testament ist.

Es war im vorliegenden Fall klar erkennbar, dass der Riss nicht durch äußere Einflüsse geschehen war, sondern durch eine willensgesteuerte Handlung. Es war davon auszugehen, dass der Erblasser selbst es zerrissen hatte, denn nur er hatte Zugang zum Schließfach. Allerdings hatte sich im Schließfach so einiges befunden, und nicht nur das zerrissene Testament.

Insgesamt reichten die seltsamen Umstände dem Gericht nicht um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass das Durchreißen einen Widerruf darstellen sollte. Es war ungültig geworden. Durch das widerrufene Testament lebte die gesetzliche Erbfolge wieder auf.

Zahlt der Sozialhilfeträger einen Grabstein, wenn der Verstorbene ein „Wiesengrab“ haben wollte?

Normalerweise ist es so: Wenn es den Verpflichteten (häufig: den Erben) nicht zugemutet werden kann, die Kosten einer Bestattung zu zahlen, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten. So sieht es § 75 SGB XII vor.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat aber nun in seinem Urteil deutlich gemacht, was es unter „erforderlich“ versteht: einen Grabstein, wenn der Verstorbene ein einfaches „Wiesengrab“ wünscht, jedenfalls nicht.

Im vorliegenden Fall hatte die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert in einem solchen einfachen Reihengrab ohne individuelle Grabstelle und Grabstein bestattet zu werden. Die Bürgergeld empfangende Tochter hatte die Übernahme von Bestattungskosten beantragt und bekam zunächst vergleichsweise einen anteiligen Betrag von der Stadt. Zehn Monate später hatte die Klägerin weitere Kosten für die „endgültige“ Grabeinrichtung beantragt, hier den Grabstein. Dies lehnte die Stadt ab.

Das Gericht urteilte, diese weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Zwar müsse man grundsätzlich auch angemessene Wünschen der Bestattungspflichtigen Berücksichtigungen, zB. deren religiöse Bekenntnissen im Blick haben. Aber wenn der Verstorbene davon abweichende Wünsche geäußert hat, dann seien diese vorrangig. Im Übrigen handle es sich nach zehn Monaten nicht mehr um die Kosten einer „ersten Grabausstattung“, die von § 74 SGB XII gedeckt seien.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 8 SO 2/25 B).

Instagram-Account geerbt – was nun?

In seinem interessanten Urteil vom 30.12.2024 hat das OLG Oldenburg festgestellt, dass ein im Nachlass befindliches Instagram-Konto vom Erben vollumfänglich genutzt werden darf.

Ein bekannter Sänger war verstorben; seine Ehefrau zur Alleinerbin geworden.

Geklagt hatte die Ehefrau und alleinige Erbin eines bekannten Sängers. Der Sänger hatte ein Instagram-Konto, und das Unternehmen Meta versetzte dieses in den so genannten „Gedenkzustand“, nachdem erste vom Tod des Account-Inhabers erfahren hatte. Damit war die Erbin nicht einverstanden.

Wie auch schon der BGH 2018 geurteilt hatte (Az. III ZR 183/17), erklärte das OLG Oldenburg: Ein Social-Media-Account ist vererblich und geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB über. Mit dem Tod des Accountinhabers ist die Ehefrau im sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten, also auch in alle Vertragsverhältnisse. Damit hat sie aber nicht nur den Anspruch erworben, die bisherigen Postings lesen zu dürfen, sondern darf das Konto auch vollumfänglich aktiv nutzen.

Die Revision ist zugelassen – es bleibt spannend!