Darf ich ein Vermächtnis zugunsten meines Hausarztes verfassen?

Die Ärztliche Berufsordnung enthält ein Zuwendungsverbot – Ärzte dürfen deshalb kein Vermögen ihrer Patienten erben. Darf ich meinem Arzt also nichts vermachen?

In einem kürzlich entschiedenen Fall hat der BGH hierzu festgestellt, dass die Zuwendung selbst nicht unwirksam ist! Berufsrechtliche Vorschriften sollen nur das Verhältnis zwischen Arzt und Ärztekammer regeln, nicht aber die Testierfreiheit des Patienten beschränken (Urt. v. 2.07.2025 – IV ZR 93/24).

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser 2016 mit seinem Hausarzt einen Betreuungs- Vorsorge- und Erbvertrag geschlossen. Der Arzt verpflichtete sich u.a. zu engmaschiger medizinischer Beratung und Betreuung, zu Hausbesuchen und besonderer Erreichbarkeit. Als Gegenleitung sollte er im Todesfall das Grundstück des Patienten erhalten.

Nach dem Erbfall kam es zum Rechtsstreit. Das Gericht legte die Zuwendung als Vermächtnis aus und erklärte, diese sei unwirksam nach den §§ 134, 2171 I BGB Wegen Verstoßes gegen das gesetzliche verbot aus der örtlichen Berufsordnung (§ 32 I BO-Ä Westfalen-Lippe).

Der BGH hat sich zwar nicht dazu geäußert, ob diese Norm verletzt ist oder zB das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte, aber er hat klargestellt, dass die Berufsordnung der Ärzte nur im Verhältnis zur Ärztekammer gilt und nicht gegenüber dem Patienten. Ein Arzt soll keine Geschenke oder Vorteile fordern oder annehmen, damit die Ärzteschaft weiterhin als unabhängig und integer gilt.

Im vorliegenden Fall hat der Arzt daher berufsrechtliche Sanktionen zu erwarten, wenn die Ärztekammer diese für notwendig hält. Die Testierfreiheit des Art. 14 I 1 GG wird davon allerdings nicht berührt. Der Patient darf frei verfügen, seinen Arzt also im Testament als erben oder Vermächtnisnehmer benennen.

Das Verfahren ist nicht nicht abgeschlossen.

Ist ein Testament zu Gunsten des Berufsbetreuers wirksam? 

Das OLG Celle hat mit seinem Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 6 W 175/23) entschieden, dass ein Testament in einem solchen Fall wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin hochbetagt (92 Jahre) und hatte erst wenige Wochen vor der letztwilligen Verfügung ihre Tochter und einzige Angehörige verloren. Sie hatte neben der Trauerreaktion einen andauernd schlechten Allgemeinzustand und war depressiv. Die Betreuung hatte erst seit knapp zwei Wochen bestanden. Den Notartermin hatte die Betreuerin vereinbart. 

Andererseits hatte die Betreuerin ein so enges Verhältnis zur Betroffenen aufgebaut, dass sie sie nach ihrem Krankenhaus vier Tage lang bei sich zu Hause gepflegt hat, bis diese verstarb, und die Grenzen rechtlicher Betreuung deutlich überschritten.

Das OLG kam zur Überzeugung, dass die Berufsbetreuerin im vorliegenden Fall ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu genutzt hatte, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien die Gesamtumstände zu würdigen- Sittenwidrigkeit ergebe sich hier aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. 

Konkret ging es um die Alleinerbschaft an einem Vermögen von gut 350.000 €. Die Berufsbetreuerin hatte Beschwerde gegen den zurück gewiesenen Erbscheinsantrag eingelegt. 

Die Frage der Testierfähigkeit spielte für das Gericht keine Rolle. Die Testierfreiheit nach Art. 14 I GG sei nicht beeinträchtigt, da auch die Umstände des Zustandekommens einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen seien.

Kann eine betreute Person wirksam einen Anwalt beauftragen?

In seinem Urteil vom 13.02.2014 hat das OLG Koblenz (Az. 6 U 747/13) diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Dies ergebe sich eindeutig aus dem FamFG, denn dieses Gesetz sollte die Rechtsposition von Betroffenen stärken.

Betroffene sollen in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt wirksam mit ihrer Vertretung beauftragen können. Das gelte selbst dann, wenn der Anwaltsvertrag eigentlich aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit oder eines Einwilligungsvorbehalts nicht materiell wirksam geschlossen werden könnte.

Obwohl § 105 I BGB die Willenserklärungen eines Geschäftunfähigen als nichtig ansieht, müsse es für die Betreuten eine Möglichkeit geben sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Es soll gerade nicht darauf ankommen, ob die betreute Person im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts geschäftsfähig war, also ob sie Willenserklärungen rechtswirksam abgeben und entgegennehmen konnte: Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

Auch der BGH sieht Betroffene in Betreuungssachen als verfahrensfähig an, so dass sie sich einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen können um ihre Rechte zu wahrzunehmen. Sie sollen ein faires Verfahren erhalten und nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, in dem sie auf andere Personen angewiesen sind.

Darf ein Betreuer im Heim ein Kontaktverbot aussprechen?

Bereits 2022 urteilte das AG Brandenburg mit Beschluss vom 10.11.2022, dass ein Betreuer „nicht einfach so“ den Kontakt zu seinem Betreuten einschränken dürfe (Az. 85 XVII 127/2). Das gelte auch dann, wenn er den Aufgabenkreis zur Umgangsbestimmung innehabe (heute: § 1834 I BGB), weil der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist sich psychisch oder physisch schädigendem Umgang zu entziehen.

Insbesondere, wenn Besucher die Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigen, ist die Abschirmung durchaus möglich. Da genügen aber nicht „irgendwelche Bedenken“ des Betreuers, sondern dieser muss eine konkrete Gefährdung begründen können, z.B. bei Gewaltdelikten gegen den Betroffenen, wenn der Besuch Drogen vermittelt oder Geld abknöpft. Es genügt aber auch, wenn der Betroffene unter den Besuchen leidet oder dekompensiert.

Der Betreuer braucht sachliche Gründe und muss gut abwägen. Denn das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist ein hohes Gut, gegen das die „Erziehungsversuche“ des Betreuers abgewogen werden müssen – und das höher wiegt.

Auch ein Betroffener, der nur einen natürlichen Willen bilden und seinen Wunsch nicht mehr begründen kann, darf selbst bestimmen, zu welcher Person er Kontakt pflegen möchte.

Wie konkret müssen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sein?

Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat der BGH entschieden (Az. XII ZB 61/16), welche Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um eine 1941 geborene Betroffene, die 2011 einen Hirnschlag erlitt und seit 2012 in einem Pflegeheim lebt. Nach epileptischen Anfällen 2013 verlor sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. 2003 und 2011 hatte sie zwei im Wortlaut identische, mit „Patientenverfügung“ überschriebene Schriftstücke verfasst, nach denen sie keine „lebensverlängernden Maßnahmen“ wünschte. Ihrer Tochter hatte sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, nach der diese befugt sei, alle Entscheidungen mit Ärzten abzusprechen und ihr zusätzlich eine notarielle Generalvollmacht erteilt – auch zur Vertretung in medizinischen Fragen.

Die Bevollmächtigte und die Hausärztin entschieden sich für eine Weiterversorgung per Magensonde, die sie seit 2011 hatte. Die anderen Töchter waren dagegen und verlangten einen Kontrollbetreuer in dieser Frage.

Der BGH entschied, dass die privatschriftlichen und das notarielle Schriftstück keine bindenden, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen darstellten. Sie bezögen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern ganz allgemein auf „lebensverlängernde Maßnahmen“. Stattdessen müsse eine bestimmte Behandlungsentscheidung aufgeführt werden. Da sich auch aus sonstigen Äußerungen kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetze. Dies wäre aber notwendig für die Anordnung einer Kontrollbetreuung.

Sie haben Fragen zu betreuungsrechtlichen Themen? Dann bin ich gern für Sie da.