Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das BAG (Az. 8 AZR 1007/13) entschieden, dass der Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Überwachung haben muss, und diesen vorliegend nicht nachweisen konnte. Allein die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammten, noch eine Änderung des Krankheitsbildes oder der Wechsel innerhalb einer Erkrankung von Hausarzt zu Facharzt rechtfertige die Observation nicht.
Darüber, dass das LAG anstelle von 10.500 € nur 1.000 € Schmerzensgeld (wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit einhergehenden psychischen Beschwerden) zuerkannt hatte, hatte das BAG nicht zu urteilen.
Im vorliegenden Fall ließ der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin von einem Detektiv beschatten, da er sie verdächtigte, ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben. Der Detektiv schrieb einen Bericht, observierte die Klägerin (plus Mann und Hund) an vier Tagen und machte Videos und Fotos, die er allesamt dem Arbeitgeber zur Verfügung stellte.
Die Arbeitnehmerin war Sekretärin der Geschäftsleitung und nach einem halben Jahr Arbeitszeit zunächst an den Bronchien erkrankt und erlitt danach einen Bandscheibenvorfall. Sie legte jeweils fachärztliche Atteste vor, doch der Arbeitgeber stellte insbesondere den Bandscheibenvorfall infrage.
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