Arbeitnehmer von Detektiv observiert – rechtens?

Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das BAG (Az. 8 AZR 1007/13) entschieden, dass der Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Überwachung haben muss, und diesen vorliegend nicht nachweisen konnte. Allein die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammten, noch eine Änderung des Krankheitsbildes oder der Wechsel innerhalb einer Erkrankung von Hausarzt zu Facharzt rechtfertige die Observation nicht.

Darüber, dass das LAG anstelle von 10.500 € nur 1.000 € Schmerzensgeld (wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit einhergehenden psychischen Beschwerden) zuerkannt hatte, hatte das BAG nicht zu urteilen.

Im vorliegenden Fall ließ der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin von einem Detektiv beschatten, da er sie verdächtigte, ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben. Der Detektiv schrieb einen Bericht, observierte die Klägerin (plus Mann und Hund) an vier Tagen und machte Videos und Fotos, die er allesamt dem Arbeitgeber zur Verfügung stellte.

Die Arbeitnehmerin war Sekretärin der Geschäftsleitung und nach einem halben Jahr Arbeitszeit zunächst an den Bronchien erkrankt und erlitt danach einen Bandscheibenvorfall. Sie legte jeweils fachärztliche Atteste vor, doch der Arbeitgeber stellte insbesondere den Bandscheibenvorfall infrage.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht bin ich gern für Sie da!

Privat surfen auf der Arbeit – Kündigung nur nach Abmahnung

Mit Urteil vom 09.05.2014 entschied das ArbG Berlin (Az. 28 Ca 4045/14), dass einem Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit privat im Internet surft, nicht „einfach so“ fristlos gekündigt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das private Surfen ausdrücklich schriftlich verboten wurde.

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin täglich 1-2 Stunden während ihrer Arbeitszeit privat das Internet genutzt. Darauf angesprochen, gab sie ihr Fehlverhalten zu, versprach diese Stunden unentgeltlich nacharbeiten zu wollen und in Zukunft schnellere und bessere Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber verwies aber auf das gestörte Vertrauensverhältnis und kündigte fristlos.

Die Richter urteilten jedoch, dass trotz eines ausdrücklichen Verbots nicht immer eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen dürfe. Im vorliegenden Fall hätte eine Frist gesetzt werden müssen, innerhalb derer die Arbeitnehmerin ihr geändertes Verhalten hätte beweisen können. Nur wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass ein Arbeitnehmer sein einschlägiges Störverhalten nicht ändern werde, könne auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Sie haben eine Abmahnung und/oder Kündigung bekommen? Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob diese rechtens ist!

Fristlose Kündigung des rechtsextremen Erziehers ist zulässig

 Mit Urteil vom 19.05.2015 (Az. 7 Ca 254/14) hat das Arbeitsgericht Mannheim entschieden, dass eine fristlose personenbedingte Kündigung eines rechtsradikalen Erziehers rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall arbeitete der Erzieher in einem staatlichen Hort mit Kindern von sechs bis 14 Jahren. Da seine Weltanschauung aber deutlich von rechtsradikalem Gedankengut geprägt und er in der Vergangenheit gewaltbereit war, entschloss man sich zur Kündigung. Zum einen zeigte sich der Erzieher in seinem Facebook-Account in gewalttätigen Szenen unter Verwendung von Spielzeug aus dem Hort, trug Kleidung der Marke „Thor Steinar“, nahm an NPD-Veranstaltungen teil und bewahrte in seinem Spind einen Baseballschläger für Hooligans auf. Schließlich äußerte er sich noch gegenüber seiner Kollegin folgendermaßen: „Wenn es mein Sohn wäre, dann würde er Springerstiefel tragen und eine rote Binde am Arm“.

Das Gericht urteilte, dem öffentlich-rechtlichen Träger sei es nicht zumutbar, diesen Erzieher auch nur einen Tag weiter zu beschäftigen. Im öffentlichen Dienst kann sich eine fehlende Eignung für die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben – insbesondere dann, wenn es eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat aus Verstoß gegen Loyalitätspflichten. Dies gilt auch dann, wenn sich die fehlende Verfassungstreue im außerdienstlichen Bereich manifestiert. Da der Erzieher die Obhut über Kinder hatte, sah das Gericht eine gesteigerte Treuepflicht und wies die Kündigungsschutzklage des rechtsextremen Erziehers ab.

Wenn auch Sie Fragen zu Kündigungen und ihrer Zulässigkeit haben, sprechen Sie mich gern an!

Ist der Samstag eigentlich ein Werktag?

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 07.03.2001 (Az. 2 Ss OWi 127/01) in einem verkehrsrechtlichen Fall, dass auch im heutigen „allgemeinen Sprachgebrauch“ der Samstag noch ein Werktag sei. Der Begriff sei als Gegensatz zu „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Es komme nicht darauf an, dass heutzutage vermehrt von Montag bis Freitag gearbeitet werde und es daher nahe liege, nur diese Tage als Werktage zu zählen. Dies ist seit Jahren ständige Rechtsprechung.

Im Mietrecht heißt es aber: Aufpassen! Dort zählt laut dem BGH bei der Frist zur Zahlung des Mietzinses der Samstag nicht mit – die Miete ist grundsätzlich am dritten Werktag des Monats zu entrichten. Anders bei der Berechnung der Kündigungsfrist: Hier zählt für den BGH der Samstag wieder als Werktag, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

Und noch einmal aufgepasst: Wenn Urlaubstage des Arbeitnehmers berechnet werden, ist das BUrlG maßgeblich, wo Werktage all solche Kalendertage sind, die weder Sonntage, noch gesetzliche Feiertage sind. Arbeitet jemand also von Montag bis Freitag, hat er nur 20 Urlaubstage nach dem BUrlG.

Wenn Ihnen diese Definitionen nicht so einleuchten wie dem BGH, sprechen Sie mich gern an und wir klären die Lage!

 

Mindestlohnberechnung und Leistungsbonus

Mit Urteil vom 20.04.2015 hat das ArbG Düsseldorf (Az. 5 Ca 1675/15) entschieden, dass ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns mit einfließen dürfe. Zum Mindestlohn gehören alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt würden und Entgeltcharakter haben.

Anders als vermögenswirksame Leistungen habe aber ein Leistungsbonus diesen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung, so dass er einbeziehbar sei.

Fragen zu Lohn, Mindestlohn und weiteren arbeitsrechtlichen Themen beantworte ich Ihnen gern!

Änderungen der AU ab 2016!

Die AU (Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern) bekommt ab Januar 2016 einen neuen Mustervordruck für Arztpraxen. Dieser soll bisherige Verfahrensprobleme beheben. Zum einen gibt es ab 2016 das komplizierte System der Auszahlscheine ab Ende der Entgeltfortzahlung nicht mehr. Stattdessen kann die AU weiter genutzt werden bis zum Ende der Krankheit des Patienten und ist viel einfacher auszufüllen. Da Auszahlscheine häufig vergessen wurden, verspätet oder unvollständig ausgefüllt, gab es oft Probleme mit der Krankenkasse und ein verzögert gezahltes Krankengeld.

Zum anderen erhält der Arbeitnehmer ab 2016 zwei Durchschläge – einen für sich zum Abheften und einen für den Arbeitgeber, so dass die alte Methode mit der geschwärzten Kopie des Auszahlscheines der Vergangenheit angehört.

Zudem soll es zukünftig möglich sein, dass Ärzte die AU online an die Kasse weiterleiten, was den Patienten Mühe und Kosten erspart und ebenfalls die Auszahlung beschleunigt.

Sollte diese Info für Ihren Fall zu knapp gehalten sein, sprechen Sie mich gern auf Ihre persönliche Situation an!

Fristlose Kündigung für Stromdiebstahl?

Mit Urteil vom 20.01.2012 (Az. 3 Sa 408/11) hat das LAG Köln entschieden, dass eine fristlose Kündigung in Fällen von Stromdiebstahl regelmäßig nicht wirksam ist, da der Schaden unverhältnismäßig gering sei. Selbst wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass private Elektrogeräte am Arbeitsplatz nicht genutzt oder aufgeladen werden dürfen, soll zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer nicht ungefragt Privathandys, Rasierer, Kaffeemaschinen oder einen kleinen Roller (!) mit dem Strom des Arbeitgebers aufladen, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen – das Risiko einer Abmahnung dürfte größer sein als eine SMS zu verpassen, weil der Akku leer ist!

Bei Fragen zu Klauseln im Arbeitsvertrag oder in Fällen einer bereits ergangenen Abmahnung kann ich Sie sicher und unkompliziert beraten.

Urlaub kann man erben?!

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10986/15) dem BAG widersprochen und mit Hinblick auf die Europäische Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht verfällt. Stattdessen wandelt er sich in einen Geldanspruch um, wie es § 7 IV BurlG vorsieht. Diesen können sich die Erben auszahlen lassen.

Gegen das Urteil war zum Zeitpunkt der Redaktion des Artikels die Berufung noch statthaft; Das BAG hatte bislang immer argumentiert, der Urlaubsanspruch sei höchstpersönlicher Natur und nicht vererblich.

Ob bei Ihnen ein ähnlicher Anspruch in Frage kommt, prüfe ich gern für Sie.

Probezeit beginnt nach Ausbildung neu!

Mit Urteil vom 19.11.2015 hat das BAG (Az. 6 AZR 844/14) entschieden, dass ein vorausgegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit angerechnet werden kann. Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Im vorliegenden Fall durfte das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Satz 1 BBiG), ohne dass die mehrmonatige Praktikantentätigkeit des Azubis im selben Betrieb zu berücksichtigen gewesen wäre: „Probezeit bleibt Probezeit!“

Wenn auch Sie Fragen zur Probezeit haben, bin ich die richtige Ansprechpartnerin.