Silvesterfeuerwerk und Kinder – so kommen Sie gut ins neue Jahr!

Mit Urteil vom 23.10.2007 entschied das OLG Jena (Az. 5 U 146/06), dass Eltern fahrlässig handeln, die ihr Kind bei einem Silvesterfeuerwerk leicht brennbare Kleidung aus Synthetikfasern tragen lassen. Dies erhöhe die Verletzungsgefahr, so dass die Eltern eine Mitschuld bekamen und einen Teil des Schadens selbst bezahlen mussten.

Mit Urteil vom 12.07.2001 hat das LG München (Az. 31 S 23681/00) entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind auch dann verletzen, wenn sie meinen, die Feuerwerkskörper gut in der Wohnung versteckt zu haben, das Kind sie aber findet, zündet und ein anderes Kind verletzt.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 23.02.2000 (Az. 11 U 126/99), dass Eltern ebenfalls ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihrem minderjährigen Kind die Wohnung für eine Party mit Freunden überlassen. Für Schäden (Brand nach Partyfeuerwerk) sind sie weiterhin haftbar.

Das OLG Schleswig-Holstein entschied am 12.11.1998 (Az. 5 Z 123/98), dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen, wenn sie ihr siebenjähriges Kind einen Feuerwerkskörper abbrennen lassen – wohlgemerkt ging es aber im Fall um eine „Wunderkerze“, die landläufig als harmlos gilt! Doch nicht nur, wenn man diese dazu nutzt, andere „Böller“ anzuzünden, kann das gehörig schiefgehen…

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr 2016!

Kindertee „Felix Himbeere-Vanille-Abenteuer“ ohne Himbeere und Vanille wird verboten

Mit Urteil vom 02.12.2015 (Az. I ZR 45/13) hat der EuGH die Werbeverpackung des Früchtetees der Firma Teekanne als unzulässige Werbung qualifiziert, so dass der Tee nicht weiter verkauft werden darf. Es führe den Verbraucher in die Irre, wenn auf der Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet seien sowie Hinweise wie „nur natürliche Zutaten“ oder „natürliche Aromen“ – dann aber keine Bestandteile oder Aromen von Himbeere oder Vanille enthalten seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich diese Zusammensetzung auf der Rückseite aus der Zutatenliste für den normal kritischen Verbraucher zweifelsfrei ergebe.

 

Kinderwagen abstellen in Flur und Treppenhaus ist grundsätzlich zulässig!

Mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) hat der BGH entschieden, dass das Abstellen von Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus einer Mietwohnung nur dann verboten werden kann, wenn Wohnungstüren, Briefkästen und andere wichtige Zugänge damit blockiert werden.

Anderenfalls ist eine Klausel im Mietvertrag, die einen solchen Gebrauch der Mietsache untersagen will, unwirksam.

Insbesondere, wenn die Mieter in oberen Geschossen wohnen, steht ihnen die Sondernutzung einer Gemeinschaftsfläche im Erdgeschoss zu. Die Mieter sollten also darauf achten, sich eine Ecke für den Kinderwagen zu suchen, wo er nicht stört.

Einige Gerichte schränken die Abstellerlaubnis trotzdem ein: Wenn der Kinderwagen nicht gebraucht wird (Urlaub, Krankheit, nachts), soll er woanders gelagert werden, damit die Störung der Mitmieter nicht zum Dauerzustand wird. Und anketten sollten Eltern den Wagen auch nicht – im Fall eines Feuers z.B. muss er schnell entfernt werden können!

Haben auch Sie Fragen zum Gemeingebrauch der Mietsache, sprechen Sie mich gern an!

Lichterkette am Fenster kein Kündigungsgrund

Mit Urteil vom 01.06.2010 hat das LG Berlin (Az. 65 S 390/09) entschieden, dass ein Vermieter dem Mieter die Wohnung nicht wegen seiner Weihnachtsbeleuchtung fristlos kündigen darf.

Es sei eine verbreitete Sitte, das Fenster und den Balkon mit elektrischen Lichterketten zu schmücken. Selbst wenn im Mietvertrag ein solches Dekorieren untersagt sei, handle es sich in der Regel nicht um eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige, da der Pflichtverstoß üblicherweise wohl verhältnismäßig geringfügig ausfalle.

Wenn auch Sie Fragen zur mietrechtlich einwandfreien Weihnachtsdekoration haben, sprechen Sie mich gern an!

Gefälschte Vermieterbescheinigung als Kündigungsgrund

Mit Urteil vom 9.4.2014 hat der BGH (Az. VIII ZR 107/13) entschieden, dass ein Mieter, der seinem Vermieter auf dessen Wunsch hin eine gefälschte Vormieterbescheinigung vorlegt, mit einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung rechnen müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Vermieter die Fälschung erkannt, aber nicht sofort mit einer Kündigung reagiert habe.

Ein Hinweis: Vermieter sind nicht verpflichtet, für ihre (ehemaligen) Mieter eine Bescheinigung auszustellen. Dies ist bloße Kulanz.

Bei weiteren Fragen zu diesem und weiteren Bereichen aus dem Mietrecht bin ich gern für Sie da!

Fristlose Kündigung für Stromdiebstahl?

Mit Urteil vom 20.01.2012 (Az. 3 Sa 408/11) hat das LAG Köln entschieden, dass eine fristlose Kündigung in Fällen von Stromdiebstahl regelmäßig nicht wirksam ist, da der Schaden unverhältnismäßig gering sei. Selbst wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass private Elektrogeräte am Arbeitsplatz nicht genutzt oder aufgeladen werden dürfen, soll zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer nicht ungefragt Privathandys, Rasierer, Kaffeemaschinen oder einen kleinen Roller (!) mit dem Strom des Arbeitgebers aufladen, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen – das Risiko einer Abmahnung dürfte größer sein als eine SMS zu verpassen, weil der Akku leer ist!

Bei Fragen zu Klauseln im Arbeitsvertrag oder in Fällen einer bereits ergangenen Abmahnung kann ich Sie sicher und unkompliziert beraten.

Modernisierung dulden im Advent?

Mit Urteil vom 09.06.1994 (Az. 215 C 293/93) hat das AG Köln entschieden, dass Mieter es nicht dulden müssen, wenn der Vermieter noch kurz vor Weihnachten Modernisierungsmaßnahmen durchführen möchte. Im vorliegenden Fall waren heizungsbauarbeiten bereits im Oktober angekündigt worden für die Zeit vom 12.-22 Dezember. Das hätte aber für den Mieter sehr viel Schmutz du Lärm in der besinnlichen Vorweihnachtszeit bedeutet, so dass er die Maßnahme nicht hinnehmen musste und sich auf geruhsame Adventstage freuen konnte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeiten unaufschiebbar und notwendig sind.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, oder Sie besinnliche Adventsstunden genießen dürfen, schaue ich mir gern für Sie an!

Muss Weihnachtsschmuck dem Vermieter gefallen?

Mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich auch Gemeinschaftsflächen wie Hausflur und Treppenhaus vom Mieter weihnachtlich dekoriert werden dürfen – allerdings nur so lange, wie es nicht zu einer „Vermüllung“ kommt.

Einen Adventskranz bzw. Türkranz von außen an die Wohnungstür zu hängen, ist somit völlig in Ordnung und muss nicht mit dem Vermieter oder den Nachbarn abgestimmt werden.

Eine Grenze kann dann erreicht sein, wenn der Schmuck sich im ganzen Treppenhaus verteilt. So hat das AG Münster mit Urteil vom 31.07.2008 (Az. 38 C 1858/08) entschieden, dass der üppig geratene Schmuck zu entfernen ist, weil die anderen Mieter sich gestört fühlten. Das gilt insbesondere auch, wenn weihnachtliche Duftlampen oder ähnlich stark riechende Dekorationsartikel verwendet werden – diese wirken schnell belästigend.

Bei Fragen zum Gemeingebrauch Ihrer Mietwohnung bin ich gern für Sie da!