Kreuzfahrt „zeigt“ nicht das versprochene Programm – Minderung?!

Mit Urteil vom 11.04.2013 hat das AG München (Az. 222 C 31886/12) entschieden, dass zwar grundsätzlich die veränderte Route bei einer Kreuzfahrt einen Reisemangel begründen kann – wenn aber im Prospekt „Tag auf See“ angegeben ist, bedeute das noch nicht, dass auch eine bestimmte Sicht auf das umliegende Land versprochen werde.

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine Nordland-Kreuzfahrt. Der Reiseprospekt enthielt eine Skizze von der Umrundung Spitzbergens. Daraufhin buchten die Reisenden eine Außenkabine backbords, um beste Sicht auf die Inselgruppe zu haben.

Das Kreuzfahrtschiff umrundete Spitzbergen dann jedoch nicht wie aufgezeichnet, sondern fuhr westlich vorbei und ab dem Magdalenenfjord dieselbe Route wieder zurück. Die Passagiere verlangten eine Minderung und behaupteten, die Sicht sei vertraglich zugesichert – der Reiseveranstalter argumentierte jedoch, dass „Seetag“ nicht bedeute, dass bestimmte Küstenabschnitte zu sehen seien und der Kapitän selbstständig die Route wählen könne. Letzterem gab das Gericht Recht, denn die Route sei nur unwesentlich modifiziert worden. Die Skizze gebe zwar den Inhalt des Reisevertrags wieder, aber mit der Beschreibung „auf See“ sei eine Inselumrundung eben gerade nicht in Aussicht gestellt worden.

Wenn auch Ihr Urlaub nicht wie geplant verlief, bespreche ich gern mit Ihnen Ihre Minderungsansprüche.

Facebook belästigt mit unzulässiger Werbung

Mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 65/14) hat der BGH entschieden, dass der Klick „Freunde finden“, der Einladungsmails an Personen schickt, die noch keine Mitglieder bei Facebook sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellt.

Bei der Registrierung informierte Facebook 2010 seine Nutzer zwar über diese Funktion; dies stellte aber eine Irreführung dar, denn Art und Umfang der Nutzung der importierten Kontaktdaten werden nicht klar erläutert – die E-Mails sehen nicht wie persönliche Mails des Nutzers aus, sondern wie Werbung von Facebook und sind nach dem UWG eine unzumutbare Belästigung.

Hatte man sich 2010 bei Facebook registriert, erschien lediglich die Frage: „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“. Nirgendwo erklärte das Programm aber, dass bei Anklicken alle E-Mail-Kontakte importiert und ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails an Personen erfolgt, die noch nicht bei Facebook registriert sind.

Bei Fragen zum Verbraucherschutzrecht sprechen Sie mich gern an!

Ist der Samstag eigentlich ein Werktag?

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 07.03.2001 (Az. 2 Ss OWi 127/01) in einem verkehrsrechtlichen Fall, dass auch im heutigen „allgemeinen Sprachgebrauch“ der Samstag noch ein Werktag sei. Der Begriff sei als Gegensatz zu „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Es komme nicht darauf an, dass heutzutage vermehrt von Montag bis Freitag gearbeitet werde und es daher nahe liege, nur diese Tage als Werktage zu zählen. Dies ist seit Jahren ständige Rechtsprechung.

Im Mietrecht heißt es aber: Aufpassen! Dort zählt laut dem BGH bei der Frist zur Zahlung des Mietzinses der Samstag nicht mit – die Miete ist grundsätzlich am dritten Werktag des Monats zu entrichten. Anders bei der Berechnung der Kündigungsfrist: Hier zählt für den BGH der Samstag wieder als Werktag, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

Und noch einmal aufgepasst: Wenn Urlaubstage des Arbeitnehmers berechnet werden, ist das BUrlG maßgeblich, wo Werktage all solche Kalendertage sind, die weder Sonntage, noch gesetzliche Feiertage sind. Arbeitet jemand also von Montag bis Freitag, hat er nur 20 Urlaubstage nach dem BUrlG.

Wenn Ihnen diese Definitionen nicht so einleuchten wie dem BGH, sprechen Sie mich gern an und wir klären die Lage!

 

Tanz auf dem Tisch- wer zahlt bei Verletzung?

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 25.11.2015 (Az. 9 U 142/14), dass derjenige, der einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, nicht für Schäden haftet, die entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich begeben hat.

Mit anderen Worten: Steigt eine 51-jährige Frau bei einer Party auf eine Bierbank um darauf zu tanzen, fällt sie aber runter und verletzt sich, so zahlt den Schaden und das Schmerzensgeld nicht der ebenfalls volljährige Tanzpartner, der vor ihr auf ebendiese Bank geklettert ist und sie animiert hat, auch zu ihm hochzukommen.

Die Richter urteilten, dass Bierbänke zum Tanzen ungeeignet seien und dass das auch zum Allgemeinwissen gehöre. Der Tanzpartner musste darauf nicht hinweisen. Letztlich habe die Frau sich selbst in Gefahr begeben und hafte daher selbst.

Ob Sie nun im Karneval oder Fasching auf dem Tisch tanzen oder nicht – passen Sie auf sich auf, oder fragen Sie mich rechtzeitig um Rat!

Kleinkinder und Shoppen – wer haftet für Schäden im Geschäft?

Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 6 U 186/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn ein Kind in einem Bekleidungsgeschäft beim Spielen einen Kleiderständer umkippt. Verletzt sich das Kind dabei, haftet das Bekleidungsgeschäft auf Schadensersatz.

Im vorliegenden Fall hatte das Modegeschäft Eltern mit einer Kinderspielecke zum Shoppen gelockt. Als die Eltern kurz nicht aufpassten, zog das vierjährige Kind wenige Meter weiter und „spielte“ mit einem Ständer, auf dem Gürtel hingen. Der Ständer war dank Rollen leicht beweglich und kippte bereits um, als das Kind an einem Gürtel zog. Das Kind verletzte sich schwer am Auge.

Die Richter nahmen das Modegeschäft in die Pflicht, denn dieses hatte die Auslage so präsentiert, dass sie mit geringer Kraft zu Fall gebracht werden konnte – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Mit kindlicher Neugierde und dem Spieltrieb der „angelockten“ Kinder habe das Unternehmen zu rechnen und Gefahren abzusichern. Die elterliche Aufsicht beziehe sich hingegen auf beherrschbare Risiken. Und auch die Spielecke konnte das Modegeschäft nicht schützen: Diese sei nicht dazu da, die Kinder von Waren fernzuhalten, sondern den Eltern einen ungestörten Einkaufsbummel zu bieten.

Wenn auch Sie beim Shoppen einen Unfall haben, sprechen Sie mich gern an um die Haftungsfrage zu besprechen!

„Lernstarker“ Multisaft ist zulässige Werbung

Mit Urteil vom 10.12.2015 (Az. I ZR 222/13) hat der BGH entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Bei dem Mehrfruchtsaft handelt es sich um ein Produkt der Rotkäppchen Vertriebs GmbH. Der Klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die so genannte Health Claims Verordnung vorliege. Der BGH sah das aber anders: Da auf dem Etikett auch der Hinweis zu lesen sei, dass Eisen ohnehin zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beitrage, sei der Zusatz „lernstark“ zulässig.

Ob mit oder ohne lernstarke Multisäfte – ich helfen Ihnen gern, Ihre rechtlichen Probleme zu lösen!

Mindestlohnberechnung und Leistungsbonus

Mit Urteil vom 20.04.2015 hat das ArbG Düsseldorf (Az. 5 Ca 1675/15) entschieden, dass ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns mit einfließen dürfe. Zum Mindestlohn gehören alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt würden und Entgeltcharakter haben.

Anders als vermögenswirksame Leistungen habe aber ein Leistungsbonus diesen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung, so dass er einbeziehbar sei.

Fragen zu Lohn, Mindestlohn und weiteren arbeitsrechtlichen Themen beantworte ich Ihnen gern!

Rauchmelder sucht der Vermieter aus!

Mit Urteil vom 17.6.2015 entschied der BGH (Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14), dass Mieter sogar dann den Einbau neuer Rauchmelder dulden müssen, wenn sie selbst schon Rauchmelder in der Wohnung angebracht haben. Dazu gehört auch, dass die Mieter den Neueinbau bezahlen müssen.

Die BGH-Richter sehen im Einbau von neuen Rauchmeldern eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts und eine dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse, denn der Einbau „aus einer Hand“ für das gesamte Gebäude erleichtere die Wartung und erhöhe die Sicherheit.

Wenn auch Sie Fragen dazu haben, was Sie dulden und bezahlen müssen – oder was Sie gegen den Willen des Mieters durchsetzen können, nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf!

Kreuzfahrten, Animation und Lärmbelästigung

Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das AG Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14) entschieden, dass Musik und Showeinlagen auf einer Kreuzfahrt keine Lärmbelästigung und somit keinen Reisemangel darstellen. Wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten, also z.B. jede Show vor Mitternacht beendet wird, ist solche Animation auf Kreuzfahrtschiffen üblich und zu erwarten.

Das gilt auch für die Tonproben und Übungsstunden der Musiker und den regelmäßigen Geräuschpegel, den die Zuschauer am Abend veranstalten. Kreuzfahrtschiffe mit 3.000 Passagieren seien „kein Ort der Ruhe“.

 Bei solchen und ähnlichen Fragen zum Reiserecht helfe ich Ihnen gern weiter!

Parken nur für Elektrofahrzeuge, Frauen, Eltern?!

Mit Urteil vom 15.06.2015 (Az. 19 OWI 89 Js 1159/15-88/15) entschied das AG Lüdinghausen, dass Zusatzschilder wie „Parken für Elektrofahrzeuge“ keine Grundlage im StVG und in der StVO haben und so für Falschparker kein Bußgeld verhängt werden kann. Gleiches gilt (leider) für Frauen- und Elternparkplätze.

Wenn also ein Autofahrer seinen PKW auf dieser Stellfläche abstellt, ohne den Hinweis des Schildes zu beachten, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Der Autofahrer sollte allerdings seine moralischen Pflichten überdenken, denn diese Schilder werden aus guten Gründen aufgestellt. Auf Privatparkplätzen könnte dem Autofahrer zudem ein Abschleppen drohen – denn der private Eigentümer kann frei entscheiden, wen er wann und wo parken lassen möchte.

Fragen zu diesem Themenbereich beantworte ich Ihnen gern in einem kurzen Gespräch!