Im Weihnachtsgeschäft darf Amazon keine Sonntagsarbeit anordnen!

Mit Urteil vom 14.04.2016 hat das VG Augsburg (Az. 5 K 15.1834) entschieden, dass es sich bei dem Weihnachtsgeschäft um ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis handele, auf das sich das Unternehmen rechtzeitig einstellen könne, so dass keine Sonntagsarbeit angeordnet werden dürfe. Weitere Gründe für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen lägen nicht vor. Amazon kann allerdings noch in Berufung gehen.

Das Arbeitszeitgesetz sieht grundsätzlich keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor. In bestimmten Bereichen (z.B. Krankenhäuser, Rettungsdienste, Gastronomie, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Medien, Messen und Märkte) gibt es aber Ausnahmen.

Wenn auch Sie Fragen zum sonntäglichen Beschäftigungsverbot haben, sprechen Sie mich gern an!

Wie konkret müssen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sein?

Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat der BGH entschieden (Az. XII ZB 61/16), welche Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um eine 1941 geborene Betroffene, die 2011 einen Hirnschlag erlitt und seit 2012 in einem Pflegeheim lebt. Nach epileptischen Anfällen 2013 verlor sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. 2003 und 2011 hatte sie zwei im Wortlaut identische, mit „Patientenverfügung“ überschriebene Schriftstücke verfasst, nach denen sie keine „lebensverlängernden Maßnahmen“ wünschte. Ihrer Tochter hatte sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, nach der diese befugt sei, alle Entscheidungen mit Ärzten abzusprechen und ihr zusätzlich eine notarielle Generalvollmacht erteilt – auch zur Vertretung in medizinischen Fragen.

Die Bevollmächtigte und die Hausärztin entschieden sich für eine Weiterversorgung per Magensonde, die sie seit 2011 hatte. Die anderen Töchter waren dagegen und verlangten einen Kontrollbetreuer in dieser Frage.

Der BGH entschied, dass die privatschriftlichen und das notarielle Schriftstück keine bindenden, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen darstellten. Sie bezögen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern ganz allgemein auf „lebensverlängernde Maßnahmen“. Stattdessen müsse eine bestimmte Behandlungsentscheidung aufgeführt werden. Da sich auch aus sonstigen Äußerungen kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetze. Dies wäre aber notwendig für die Anordnung einer Kontrollbetreuung.

Sie haben Fragen zu betreuungsrechtlichen Themen? Dann bin ich gern für Sie da.

Müssen Mieter beim Auszug bunte Wände überstreichen?!

Mit Urteil vom 06.11.2013 hat der BGH (Az. VIII ZR 416/12). entschieden, dass ein Mieter, der beim Auszug seine Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgibt, Schadensersatz zahlen müsse. Das gelte selbst dann, wenn der Mietvertrag überhaupt keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen vorsehe.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Wände der frisch renovierten Doppelhaushälfte in kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen die Wohnung in diesem Zustand dann auch zurückgeben wollen. Dafür musste er nun etwa 2.700 € Schadensersatz leisten. Grund war, dass solch ein Zustand des Mietobjekts von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde und eine Neuvermietung der Wohnung somit praktisch unmöglich mache.

Ob Sie Ihre Wohnung im derzeitigen Zustand schadensersatzfrei verlassen dürfen und ob Ihr Mieter die Wohnung so verlassen darf wie er das möchte kläre ich gern in einem Gespräch mit Ihnen!

BGH: Neuerdings geringere Anforderungen an Nebenkostenabrechnungen

Mit Urteil vom 09.02.2016 entschied der BGH (Az. VIII ZR 93/15), dass an Nebenkostenabrechnungen bei Mietsachen keine so hohen formalen Anforderungen zu stellen sind wie bisher: Neuerdings dürfen so genannte „bereinigte“ Gesamtkosten angegeben werden. Ab jetzt genügt es also, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt. Wie die Gesamtkosten ermittelt und errechnet wurden, muss dem Mieter nicht mehr mitgeteilt oder gar erläutert werden. Beispiel: Der Hausmeister übernimmt auch Reparaturen und Verwaltungsaufgaben – die Kostenposition in den Betriebskosten beträgt nur 70% und wird nicht näher erklärt.

Der BGH begründet seine Rechtsprechungsänderung damit, dass ansonsten der vom Vermieter zu leistende Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Vermietungstätigkeit stünde (insbesondere bei Privaten). Dies sei letztlich auch im Interesse der Mieter, denn eine übersichtliche Abrechnung bringt mehr als Details, die keinen wesentlichen Erkenntniswert für sie haben.

Die neue Rechtslage erschwert dem Mieter allerdings die Prüfung (allerdings haben die Mieter ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vermieters). Aber dieses Argument (zum Beispiel des Mieterbundes) war für die Richter nicht ausschlaggebend.

Bei Fragen zu Ihrer Nebenkostenabrechnung bin ich gern für Sie da!

Darf eine Bekenntnisschule Kinder dieses Bekenntnisses bevorzugt aufnehmen?

Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das OVG NRW (Az. 19 B 996/15) entschieden, dass der Schulleiter einer Bekenntnisschule ein eingeschränktes Aufnahmeermessen hat. Das Landesverfassungsrecht geht vor, so dass der Aufnahmeantrag eines formell bekenntnisangehörigen Kindes vorrangig vor den Anträgen der bekenntnisfremden Kinder berücksichtigt werden muss.

Im Klartext: Gibt es zu viele Anmeldungen für eine Bekenntnisschule, muss der Schulleiter die üblichen gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien hintanstellen und zunächst den bekenntnisangehörigen Kindern die Schulplätze sichern.

Bei Fragen zu Auswahlverfahren aus dem öffentlichen Recht sprechen Sie mich gern an!

Ausgleichsansprüche von nichtehelichen Partner nach der Trennung?

Mit Urteil vom 09.02.2016 hat das OLG Brandenburg (Az. 3 U 8/12) entschieden, dass zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht komm. Dies allerdings nur, soweit Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von großen, bleibenden Vermögenswerten geführt haben.

Die Richter forderten hier eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können.

Bei Fragen zu solchen und ähnlichen Ausgleichsansprüchen berate ich Sie gern!

Fußball: Gibt’s eigentlich Schadensersatz fürs Foulen?

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das LG Coburg (Az. 23 O 58/15) entschieden, dass ein Fußballspieler nur dann Schadensersatz für eine Verletzung nach einem Foul erhält, wenn er nachweisen kann, dass der Gegner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Regelverstoß begangen hat.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verletzungen wie einen doppelten Kieferbruch, die er im Rahmen eines Fußballspiels der Verbandsliga beim Zusammenstoß mit einem gegnerischen Spieler erlitten hatte. Der Schiedsrichter hatte den Vorfall nicht weiter verfolgt. Der Kläger gab an, als Torwart den Ball schon sicher gehalten bzw. darauf gelegen zu haben – der Beklagte habe ihm dann aus Wut und mit voller Kraft an den Kopf getreten. Dies sei keine durch das Spiel gerechtfertigte Härte mehr, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung, jedenfalls aber ein grob fahrlässiger Regelverstoß gewesen.

Der Beklagte gab an, der Torwart habe sich noch im Sprung nach dem Ball befunden und sei unglücklich getroffen worden – unklar, ob von seinem Fuß oder durch den Ball selbst.

Da Fußball grundsätzlich als „Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential“ gilt, müssen die Spieler Verletzungen häufig in Kauf nehmen. Eine Haftung ergibt sich nur dann, wenn ein Spieler schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt und es sich nicht um bloße Bagatellverletzungen handelt. Zur Abgrenzung werden hierbei die Regeln des Deutschen Fußballbundes herangezogen. Zudem wird in die Abwägung einbezogen, dass es auf dem Platz hektisch zugeht, so dass einfache Fahrlässigkeit nicht ausreicht.

Bei Fragen zum Schadensersatz melden Sie sich gern bei mir – bis dahin wünsche ich Ihnen eine verletzungsfreie EM!

Keine 10%-Toleranzgrenze bei Wohnflächenabweichung mehr!

Mit Urteil vom 18.11.15 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert (Az. VIII ZR 266/14) und nunmehr geurteilt, dass für Wohnflächenabweichungen nicht mehr generell eine Toleranzgrenze von 10 % gilt, sondern bei Mieterhöhungen jetzt die tatsächliche Wohnfläche zählt, unabhängig von der Angabe im Mietvertrag.

Im vorliegenden Fall nannte der Mietvertrag eine Wohnfläche von 156,95 qm – aber 210,43 qm war das tatsächliche Maß. So wollte der Vermieter die Miete um 15% erhöhen. Nach dieser neuesten Rechtsprechung kann er sich zwar nun auf die tatsächlichen Maße berufen, muss aber die Kappungsgrenze von 20% in drei Jahren einhalten.

Zukünftig mag es dann auch Änderungen in der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage zur Festsetzung der Miethöhe und zu Betriebskostenabrechnungen geben, denn auch da gilt nach wie vor die 10%-Flächentoleranzgrenze. Relevant wird die neue Rechtsprechung sicher auch in umgekehrten Fällen, wo die Wohnung kleiner ist als die Angabe im Mietvertrag. Ab jetzt wird man auch bei Abweichungen unter 10 % als Mieter seine Rechte geltend machen können.

Bei Fragen hierzu informiere ich Sie gern über die Neuerungen!

Privat surfen auf der Arbeit – Kündigung nur nach Abmahnung

Mit Urteil vom 09.05.2014 entschied das ArbG Berlin (Az. 28 Ca 4045/14), dass einem Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit privat im Internet surft, nicht „einfach so“ fristlos gekündigt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das private Surfen ausdrücklich schriftlich verboten wurde.

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin täglich 1-2 Stunden während ihrer Arbeitszeit privat das Internet genutzt. Darauf angesprochen, gab sie ihr Fehlverhalten zu, versprach diese Stunden unentgeltlich nacharbeiten zu wollen und in Zukunft schnellere und bessere Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber verwies aber auf das gestörte Vertrauensverhältnis und kündigte fristlos.

Die Richter urteilten jedoch, dass trotz eines ausdrücklichen Verbots nicht immer eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen dürfe. Im vorliegenden Fall hätte eine Frist gesetzt werden müssen, innerhalb derer die Arbeitnehmerin ihr geändertes Verhalten hätte beweisen können. Nur wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass ein Arbeitnehmer sein einschlägiges Störverhalten nicht ändern werde, könne auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Sie haben eine Abmahnung und/oder Kündigung bekommen? Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob diese rechtens ist!

Gefälschte V0rmieterbescheinigung – Kündigung droht!

Mit Urteil vom 09.04.2014 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 107/13), dass Mieter, die ihre Vormieterbescheinigung fälschen, mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen müssen. Wenn aber der Vermieter die (schlechte) Fälschung erkennt, muss er sofort handeln und kündigen – jahrelang warten darf er damit nicht.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Vormieterbescheinigung verlangt und der Mieter sie selbst ausgefüllt mit dem Hinweis, der angebliche Mieter habe immer pünktlich den Mietzins entrichtet. Jahre später wurde über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet und er erhielt die Kündigung über die Mietwohnung.

Die Richter sahen in der Fälschung eine erhebliche vorvertragliche Pflichtverletzung und erklärten eine fristlose Kündigung grundsätzlich für berechtigt. Im vorliegenden Fall musste allerdings noch einmal die Vorinstanz klären, ob der Vermieter schon früher Kenntnis von der Fälschung bekommen hatte.

Vormieterbescheinigungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen sind gerade sehr „in“. Fragen dazu beantworte ich Ihnen gern!