Dieser spannende Fall drehte sich um eine an Alzheimer erkrankte Erblasserin, als diese krankheitsbedingt nicht mehr verbal kommunizieren konnte. Der Betreuer und Ehemann erkrankte selbst an Depressionen und durchtrennte den Verbindungsschlauch zur Magensonde seiner Betreuten, was aber rechtzeitig entdeckt wurde. Die Betreute verstarb einen Monat später an einer nicht ursächlichen Lungenentzündung, der Betreuer wurde in einem minder schweren Fall des versuchten Totschlags nach § 213 StGB zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Sohn erhob Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit.
Der Fall ist noch nicht abschließend geklärt. Das Revisionsgericht entschied, dass der minder schwere Fall des Totschlags eine reine Strafzumessungsregel sei und kein eigener Tatbestand und verwies die Sache zurück. Die Vorinstanzen hätten die Erbunwürdigkeit nach § 2339 I Nr. 1 BGB nicht einfach verneinen dürfen. Auf möglicherweise anerkennenswerte Motive des Erbunwürdigen komme es nicht an. Erbunwürdigkeit sanktioniere schwerstes Handlungsunrecht, das es als unerträglich erscheinen lassen würde, wenn der Nachlass des Opfers auf den Täter überginge. Ferner müsse die Vorinstanz die Schuldfähigkeit des Täters noch genauer klären.
Eine Tötung auf Verlangen oder ein Verzeihen nach § 2343 BGB habe jedenfalls nicht vorgelegen, weil die Betreute nicht mehr habe kommunizieren können. Auch ein zulässiger Therapieabbruch nach § 1901a ff BGB habe nicht vorgelegen, da es weder eine Patientenverfügung noch eine gerichtliche Genehmigung geben habe. Hypothetisches Verzeihen sehe der Gesetzgeber nicht vor.
Merke: Der Betreuer hat selbst dann, wenn er die gesundheitliche Lage des Betreuten fürn unwürdig oder aussichtslos hält, keine Möglichkeit selbst zu handeln. Er muss Rücksprache mit Ärzten und dem Betreuungsgericht halten und darf die Behandlung nicht einseitig abbrechen (vgl. BGH NJW 14, 3572).