Liegt auch dann Erbunwürdigkeit vor, wenn „nur ein nicht mehr geschäftsfähiger“ Mensch zu töten versucht wird?

Dieser spannende Fall drehte sich um eine an Alzheimer erkrankte Erblasserin, als diese krankheitsbedingt nicht mehr verbal kommunizieren konnte. Der Betreuer und Ehemann erkrankte selbst an Depressionen und durchtrennte den Verbindungsschlauch zur Magensonde seiner Betreuten, was aber rechtzeitig entdeckt wurde. Die Betreute verstarb einen Monat später an einer nicht ursächlichen Lungenentzündung, der Betreuer wurde in einem minder schweren Fall des versuchten Totschlags nach § 213 StGB zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Sohn erhob Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit.

Der Fall ist noch nicht abschließend geklärt. Das Revisionsgericht entschied, dass der minder schwere Fall des Totschlags eine reine Strafzumessungsregel sei und kein eigener Tatbestand und verwies die Sache zurück. Die Vorinstanzen hätten die Erbunwürdigkeit nach § 2339 I Nr. 1 BGB nicht einfach verneinen dürfen. Auf möglicherweise anerkennenswerte Motive des Erbunwürdigen komme es nicht an. Erbunwürdigkeit sanktioniere schwerstes Handlungsunrecht, das es als unerträglich erscheinen lassen würde, wenn der Nachlass des Opfers auf den Täter überginge. Ferner müsse die Vorinstanz die Schuldfähigkeit des Täters noch genauer klären.

Eine Tötung auf Verlangen oder ein Verzeihen nach § 2343 BGB habe jedenfalls nicht vorgelegen, weil die Betreute nicht mehr habe kommunizieren können. Auch ein zulässiger Therapieabbruch nach § 1901a ff BGB habe nicht vorgelegen, da es weder eine Patientenverfügung noch eine gerichtliche Genehmigung geben habe. Hypothetisches Verzeihen sehe der Gesetzgeber nicht vor.

Merke: Der Betreuer hat selbst dann, wenn er die gesundheitliche Lage des Betreuten fürn unwürdig oder aussichtslos hält, keine Möglichkeit selbst zu handeln. Er muss Rücksprache mit Ärzten und dem Betreuungsgericht halten und darf die Behandlung nicht einseitig abbrechen (vgl. BGH NJW 14, 3572).

Muss der Erbe eines Betreuers die Schlussrechnung einreichen?

Diese spannende Frage hatte der BGH zu entscheiden- und weiter, ob der Erbe ein Zwangsgeld zahlen muss, wenn er sich gegen diese gerichtliche Anordnung weigert. 

In seinem Urteil vom 26.06.2017 (Az. XII ZB 515/16; Normen noch nach altem Recht) entschied der BGH eindeutig, dass das Zwangsgeld nicht gegen den Erben des verstorbenen Betreuers festgesetzt werden darf. 

Zwar darf das Betreuungsgericht als Beugemittel ein Zwangsgeld gegen den Betreuer festsetzen, damit dieser seinen Pflichten wie der Erstellung einer Schlussrechnung nachkommt. 

Da aber mit dem Tod der betreuten Person die Betreuung endet, endet grundsätzlich auch die Berufspflicht des Betreuers. (Eine Ausnahme bilden die notwendigen Tätigkeiten zur Abwicklung der Betreuung.) Klar ist: Eine nicht bestehende Pflicht kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Das Betreueramt ist personenbezogen und unvererblich – dessen Pflichten auch. Die gerichtliche Aufsichtspflicht gilt gegenüber den Erben nicht, weil diese nicht in die Rechte und Pflichten des Betreuers eintreten. 

Das heißt auch: Der Erbe dürfte die Schlussrechnung nicht einmal erstellen, wenn er es wollte! 

Nur eines muss der Erbe tun: Er muss den Tod des Betreuers beim Betreuungsgericht anzeigen, und zwar unverzüglich.

Haftet ein Betreuer, wenn er keine Sozialhilfe beantragt?

In einem interessanten Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 12.09.2022 (Az. 31 C 150/21) entschieden, dass eine betreute Person einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Betreuer geltend machen kann, wenn dieser pflichtwidrig keinen Antrag auf Sozialhilfe stellt um damit die Mietkosten zu decken.

Allerdings bestehe dieser Schadensersatzanspruch nur dann, wenn die betreute Person tatsächlich Anspruch auf Sozialhilfe habe. 

Im vorliegenden Fall war dem Betreuten durch einen Umzug ein um

100€ höherer Mietzins entstanden. Der Betreuer hatte die Aufgabenkreise „Vermögenssorge“, „Wohnungsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden und Pflegeeinrichtungen“ inne. 

Das Gericht urteilte, aufgrund dessen bestehe selbst dann die Pflicht unverzüglich für den Bedarf der Mietkosten Sozialhilfe zu beantragen, wenn der Betreute schriftlich bestätigt hatte, diese Mehrkosten selber tragen zu wollen.

Allerdings bestehe im Ergebnis deswegen kein Schadensersatzanspruch, weil kein Schaden nachgewiesen werden konnte- der Kläger habe nicht beweisen können, dass er tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe.

Zu großes Eigenheim kann bei Hartz IV verwertet werden

Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das BSozG (Az. B 4 AS 4/16 R) entschieden, dass Hartz-IV-Bezieher unter Umständen ihr selbst genutztes Eigenheim verkaufen und den Erlös anrechnen müssen, wenn es zu groß ist im Verhältnis zu den dort lebenden Personen.

Im vorliegenden Fall beantragten die Kläger Grundsicherung und bewohnten ein 1996 selbst gebauten Eigenheim mit knapp 144 qm Wohnfläche. Zu Beginn wohnten vier Kinder mit im Haus; im streitigen Zeitpunkt nur noch eines. Die Behörde gewährte aufgrund des „zu großen“ Hauses die Leistungen nur in Form eines Darlehen. Dagegen klagte das Ehepaar.

Das BSozG wies die Klage in der Revisionsinstanz ab, da die Kläger nicht bedürftig seien, die beantragten Leistungen als Zuschuss zu beziehen. Das Haus stelle kein Schonvermögen dar, sondern müsse eingesetzt werden.

Es komme nicht darauf an, dass das Haus einmal für sechs Personen erbaut und von diesen genutzt worden sei, sondern allein maßgeblich seien die Lebensumstände bei Leistungsbezug. Im Fall der Kläger sei eine Wohnfläche von 110 qm angemessen, was aber erheblich weniger sei als die derzeit zur Verfügung stehende Fläche. Die Verwertung stelle keine besondere Härte dar und sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich.

Bei Ihren rechtlichen Problemen bei Behördenbescheiden bin ich gern für Sie da!

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft – ab wann besteht der Lohnanspruch?

Mit Urteil vom 30.09.2016 hat das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 9 Sa 917/16) entschieden, dass eine Schwangere mit einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Lohn geltend machen kann und die keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers darstellt.

Vorliegend sollte das Arbeitsverhältnis zum 01.01.2016 beginnen, doch im Dezember 2015 erhielt die Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Die Arbeitnehmerin berief sich auf § 11 MuSchG und forderte ab dem Tag der (theoretischen) Arbeitsaufnahme ihren vereinbarten Arbeitslohn. Da sie nie gearbeitet hatte, lehnte der Arbeitgeber die Forderung ab.

Die Richter folgten jedoch der Arbeitnehmerin, denn eine vorherige Arbeitsleistung sei keine Voraussetzung für das Entstehen des Lohnanspruchs. Es komme lediglich auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und die allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

Bei Fragen zu Arbeitslohn und Mutterschutzregeln bin ich Ihre kompetente Ansprechpartnerin!

Muss das Arbeitszeugnis zugeschickt werden?

Mit Urteil vom 12.12.2014 hat das LAG Berlin-Brandenburg noch einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 08.03.1995, Az. 5 AZR 848/93) bestätigt und entschieden, dass das Arbeitszeugnis grundsätzlich abgeholt werden muss („Holschuld“).

Zwar hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, aber dieser Anspruch umfasst grundsätzlich nicht dessen Zusendung. Damit soll vermieden werden, dass das Zeugnis auf dem Postweg verloren geht. Der Arbeitnehmer muss demnach das Zeugnis am Wohnort des Arbeitgebers oder in der Niederlassung der Firma abholen.

Es kann allerdings dann Ausnahmen geben, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigens dafür einen frankierten Rückumschlag zusendet und der Arbeitgeber auch keine sonstigen Gründe angeben kann, warum er die Zusendung nicht vornehmen möchte.

Bei Fragen zu Ihrem Arbeitszeugnis bin ich Ihre kompetente Ansprechpartnerin!

Stillpausen auch, wenn das Kind über ein Jahr alt ist?

Mit Beschluss vom 14.12.2015 hat das VG Frankfurt/Oder (Az. VG 2 L 882/15) einer Polizistin im Eilverfahren einen Anspruch auf Stillzeit zuerkannt, „obwohl“ ihr Kind schon älter ist als ein Jahr.

Im vorliegenden Fall war die Polizistin nach der Geburt des Kindes wieder arbeiten gegangen, hatte aber die Regelung des Mutterschutzgesetzes in Anspruch genommen, nach der der Arbeitgeber stillenden Müttern auf Verlangen zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde Zeit zum Stillen frei zu geben hat. Nach dem ersten Geburtstag des Kindes verweigerte der Arbeitgeber diese Stillzeit.

Die Kammer sah in der Vorschrift keine Beschränkung auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Es gebe keine zeitliche Einschränkung; maßgeblich sei ausschließlich, dass die Mutter das Kind stillt.

Bei Fragen zum Mutterschutzgesetz bin ich gern für Sie da!

Neues Parkverbotsschild übersehen – „Knöllchen“ gerechtfertigt?

Mit Urteil vom 07.05.2015 hat das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 1 B 33.14) entschieden, dass Autofahrer zu sorgfältiger Prüfung verpflichtet sind, ob und wie lange sie ihr Fahrzeug am gewünschten Ort abstellen dürfen. Ortskundige dürfen nicht darauf vertrauen, dass sich an der gewohnten Parkumgebung nichts ändere.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen PKW in der Dunkelheit nahe seiner Wohnung abgestellt und dabei ein zwei Tage vorher neu aufgestelltes temporäres Halteverbotsschild übersehen. Die Polizei setzte das Auto um und verlangte 125 € Bußgeld. Dagegen klagte der Autofahrer, denn das Schild sei mit einem raschen Blick nicht zu erkennen gewesen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Spätestens nach dem Einparken hätte der Fahrer nachschauen müssen, ob das Parken an dieser Stelle für die vorgesehene Parkdauer erlaubt sei und dazu die nähere Umgebung um den Parkplatz in Augenschein nehmen müssen. Dies gelte insbesondere bei Dunkelheit oder wenn hohe Fahrzeuge, die in der Nähe stehen, die Sicht behindern.

Bei Fragen zu Ihrem „Knöllchen“ berate ich Sie gern!

Darf Urlaub nur auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt werden?

Mit Urteil vom 25.07.2016 hat das LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 31/16) im Einklang mit dem BAG entschieden, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub selbst beantragen müssen. Arbeitgeber können, müssen aber nicht von sich aus tätig werden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2015 auf Urlaubsabgeltung bzw. Schadensersatzleistung für nicht genommenen Urlaub in Höhe von neun Tagen aus dem Jahr 2013. Der Chef argumentierte, Urlaub aus 2013 hätte bis 31.03.2014 beantragt werden müssen, was der Arbeitnehmer gewusst, aber nicht getan habe. Somit sei der Anspruch entfallen.

Das Gericht folgte dem Arbeitgeber und verwies auf die eindeutige Regelung des Gesetzes: Nach § 7 III 1 BurlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Die allseits beliebte Übertragung bis zum März des Folgejahres ist lediglich ein Ausnahmefall – danach verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist er finanziell abzugelten. Schadensersatz muss der Arbeitgeber lediglich leisten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt, der Arbeitgeber ihn aber nicht gewährt.

Vorliegend war der Anspruch aus 2013 längst entfallen. Zwar seien die neun Tage ins Jahr 2014 übertragen worden, dann habe der Arbeitnehmer sie aber ebenfalls nicht beantragt und auch keine weitere Übertragung vereinbart.

Das Gericht begründete seine Entscheidung noch einmal mit dem Rechtsgedanken des Bundesurlaubsgesetzes: Beschäftigte haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub, aber dafür müssen sie selbstständig tätig werden und ihr Recht auch geltend machen. Nur so können sie ihre Urlaubswünsche auch realisieren.

Bei Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch kläre ich Sie gern auf!

Sturz über Stromkabel auf Kirmes – haftet der Kirmesbetrieb?

Mit Urteil vom 24.03.2015 hat das OLG Hamm (Az. 9 U 114/14) entschieden, dass Schausteller die Versorgungsleitungen auf einer Kirmes so legen müssen, dass sie kein Risiko für Besucher und Anwohner darstellen.

Im vorliegenden Fall von 2009 war eine Besucherin der „Pflaumenkirmes“ über lose und nicht abgedeckt verlegte Stromkabel gefallen, so dass sie sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog und nun 40.000 € Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte.Die Richter entschieden, dass zwar alle Kirmesstände auf Versorgung mit Strom angewiesen seien, aber bei der (oberirdischen) Verlegung Verkehrssicherungspflichten zu beachten hätten. Es sei unvermeidbar, Laufwege zu kreuzen – dann seien aber Abdeckungen vonnöten um das Sturzrisiko zu minimieren.

Vorliegend sprach das Gericht nur 50% der geforderten Summe zu, da ein Mitverschulden bestanden habe: Die Kabel hätten bereits einige Tage vor dem Sturz vor ihrem Grundstück gelegen und ihr bekannt sein müssen.

 

Bei Fragen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bin ich gern für Sie da!