Normalerweise nicht – die Kopie eines eigenhändigen Testaments ist immer dann keine wirksame letztwillige Verfügung, wenn Zweifel an der Errichtung des Originaltestaments verbleiben.
In einem jüngst dem OLG Zweibrücken vorliegenden Fall (Besohl. v. 07.07.2025 – 8 W 66/24) wollte die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Alleinerbschein erteilt bekommen. Zur Begründung legte sie die Kopie eines mehrere Seiten langen, detaillierten, handschriftlich erstellten und unterzeichneten Testament des Verstorbenen vor. Zwei Zeuginnen sagten aus, sie seien bei dem Abendessen dabei gewesen, bei dem der Verstorbene plötzlich das Original geschrieben habe.
Die Gerichte folgten diesem Vortrag jedoch nicht, weil sie ihn nicht glaubwürdig fanden.
Grundsätzlich gilt: Das Originaltestament muss vorgelegt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Original ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar. Dafür muss aber zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass es ein solches Originaltestament gab – und zwar so sicher, als hätte die Originalurkunde vorgelegen.
