Wer sind „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament zweier Eheleute?

Das OLG Frankfurt durfte sich kürzlich mit dieser Frage befassen (Beschl. v. 24.07.2025, 3 WX 116/25). Im vorliegenden Fall hatten Eheleute 1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und verfügt, der Nachlass solle „zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen“.

Nachdem die Ehefrau gestorben war, testierte der Ehemann 2022 neu und verfügte, mit der Formulierung „unsere Kinder“ seien 1997 nur die gemeinsamen Kinder gemeint gewesen.

Allerdings hatte die Ehefrau einen vorehelichen Sohn mit in die Ehe gebracht, der im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgewachsen war. Es stellte sich also die Frage, ob dieser ebenfalls Erbe würde.

Das OLG sah die Sache so: Wenn der andere Ehepartner zur Zeit der Testamentserrichtung ein eneges persönliches Verhältnis zum in die Ehe eingebrachten Kind entwickelt hat und es emotional wie sein eigenes Kind ansah, falle ein solches Kind durchaus unter die Formulierung „unsere Kinder“.

Im vorliegenden Fall hätten darauf nicht nur die Lebensumstände schließen lassen, sondern auch eine weitere Ziffer des Testaments, die eine Wiederverheiratungsklausel enthielt. Diese Klausel begünstigte die Stiefbrüder neben dem vorehelichen Bruder für den Fall, dass der Ehemann der zuerst versterbende wäre. Hinweise darauf, im gegenteiligen Fall anders zu testieren, habe es nicht gegeben.