Testamente zu verfassen, ist gar nicht so einfach. Es gibt klare Vorschriften zur Form (handschriftlich, unterschrieben…) – aber auch inhaltlich muss man seinen letzten Willen so beschreiben, dass er auch verstanden wird.

Der Erblasser muss in seinem Testament nicht den vollständigen Namen, die Adresse oder das Geburtsdatum des Bedachten erwähnen. Aber man muss die Person erkennen können! Im Juristendeutsch heißt das dann „der Bedachte muss – ggf. durch Auslegung – konkret bestimmbar sein“.

Folgender Fall hatte kürzlich dem OLG Karlsruhe vorgelegen (Beschl. v. 10.07.2025, 14 W 36/24): Ein Ehepaar errichetete ein Testament zugunsten des behinderten Sohnes. Für diesen sollte eine Familie gefunden werden, um ihn zu versorgen. Erben sollte daher eine Person, mit der es dieser „besonders gut konnte“.

Die Betreuerin des Sohnes meinte, damit sei zweifellos sie gemeint.

Das OLG Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht und änderte den Erbschein nicht zugunsten der Betreuerin.

Es erklärte, der Nacherbe sei nicht hinreichend bestimmt worden und selbst mithilfe gesetzlicher Auslegungsregeln nicht ermittelbar. § 2065 BGB sehe vor, dass der Erblasser sich über den Inhalt seiner Verfügung klar sein müsse – zumindest über die wesentlichen Bereiche. Da brauche es objektive Kriterien, die eine sachkundige Person nachvollziehen kann. Ein gutes Verhältnis zur Betreuerin genüge nicht – die Formulierung der Erblasser sei nicht eindeutig.