Gemäß § 2247 BGB kann ein Erblasser sein Testament handschriftlich errichten und so ein „eigenhändiges Testament“ verfassen.

Die Erklärung muss vollständig und eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. 

Also darf der Erblasser den Text nicht am Computer schreiben oder jemandem diktieren.

Ort und Datum der Errichtung müssen zwar nicht enthalten sein, aber sie können wichtig werden, wenn zB. mehrere Verfügungen vorliegen.

Aber was ist nun mit Smileys/Emojis, Pfeilen, Bildern, Zeichnungen, Symbolen, Aufklebern und Ähnlichem? 

Diese sollte man nicht benutzen! 

In seinem Beschluss vom 23.07.2024 (Az. 33 Wx 329/23) entschied das OLG München, dass ein Adressaufkleber mit dem Namen des Bedachten, auf den ausgehend von der Verfügung „Rest dir“ ein gemalter Pfeil zeigte, nicht die o. g. Formvorschriften für Testamente einhält. 

Es begründete, der Adressaufkleber sei eben nicht handschriftlich verfasst, der Pfeil lediglich ein Symbol und keine Schrift (und daher niemandem eindeutig zuzuordnen), und die Gesamtumstände ließen auch keine andere Deutung zu.

Eine Unterschrift (am Schluss der Urkunde) enthielt die Verfügung ebenfalls nicht, so dass das Testament auch aus diesem Grund nicht wirksam errichtet worden war. 

Im vorliegenden Fall war zudem auf einem Fensterbriefumschlag testiert worden mit der Überschrift „Kl. Test.“ für „Kleines Testament“. Hierauf ging das Gericht nicht mehr ein- aber dies könnten Anzeichen für einen fehlenden Testierwillen sein, da man auf diese Weise üblicherweise nur Notizen und Entwürfe fertigt, wichtige Schriftstücke aber in eine äußerlich andere Form bringt.