Bereits 2022 urteilte das AG Brandenburg mit Beschluss vom 10.11.2022, dass ein Betreuer „nicht einfach so“ den Kontakt zu seinem Betreuten einschränken dürfe (Az. 85 XVII 127/2). Das gelte auch dann, wenn er den Aufgabenkreis zur Umgangsbestimmung innehabe (heute: § 1834 I BGB), weil der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist sich psychisch oder physisch schädigendem Umgang zu entziehen.
Insbesondere, wenn Besucher die Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigen, ist die Abschirmung durchaus möglich. Da genügen aber nicht „irgendwelche Bedenken“ des Betreuers, sondern dieser muss eine konkrete Gefährdung begründen können, z.B. bei Gewaltdelikten gegen den Betroffenen, wenn der Besuch Drogen vermittelt oder Geld abknöpft. Es genügt aber auch, wenn der Betroffene unter den Besuchen leidet oder dekompensiert.
Der Betreuer braucht sachliche Gründe und muss gut abwägen. Denn das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist ein hohes Gut, gegen das die „Erziehungsversuche“ des Betreuers abgewogen werden müssen – und das höher wiegt.
Auch ein Betroffener, der nur einen natürlichen Willen bilden und seinen Wunsch nicht mehr begründen kann, darf selbst bestimmen, zu welcher Person er Kontakt pflegen möchte.