In seinem interessanten Urteil vom 30.12.2024 hat das OLG Oldenburg festgestellt, dass ein im Nachlass befindliches Instagram-Konto vom Erben vollumfänglich genutzt werden darf.
Ein bekannter Sänger war verstorben; seine Ehefrau zur Alleinerbin geworden.
Geklagt hatte die Ehefrau und alleinige Erbin eines bekannten Sängers. Der Sänger hatte ein Instagram-Konto, und das Unternehmen Meta versetzte dieses in den so genannten „Gedenkzustand“, nachdem erste vom Tod des Account-Inhabers erfahren hatte. Damit war die Erbin nicht einverstanden.
Wie auch schon der BGH 2018 geurteilt hatte (Az. III ZR 183/17), erklärte das OLG Oldenburg: Ein Social-Media-Account ist vererblich und geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB über. Mit dem Tod des Accountinhabers ist die Ehefrau im sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten, also auch in alle Vertragsverhältnisse. Damit hat sie aber nicht nur den Anspruch erworben, die bisherigen Postings lesen zu dürfen, sondern darf das Konto auch vollumfänglich aktiv nutzen.
Die Revision ist zugelassen – es bleibt spannend!