Muss der Erbe eines Betreuers die Schlussrechnung einreichen?

Diese spannende Frage hatte der BGH zu entscheiden- und weiter, ob der Erbe ein Zwangsgeld zahlen muss, wenn er sich gegen diese gerichtliche Anordnung weigert. 

In seinem Urteil vom 26.06.2017 (Az. XII ZB 515/16; Normen noch nach altem Recht) entschied der BGH eindeutig, dass das Zwangsgeld nicht gegen den Erben des verstorbenen Betreuers festgesetzt werden darf. 

Zwar darf das Betreuungsgericht als Beugemittel ein Zwangsgeld gegen den Betreuer festsetzen, damit dieser seinen Pflichten wie der Erstellung einer Schlussrechnung nachkommt. 

Da aber mit dem Tod der betreuten Person die Betreuung endet, endet grundsätzlich auch die Berufspflicht des Betreuers. (Eine Ausnahme bilden die notwendigen Tätigkeiten zur Abwicklung der Betreuung.) Klar ist: Eine nicht bestehende Pflicht kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Das Betreueramt ist personenbezogen und unvererblich – dessen Pflichten auch. Die gerichtliche Aufsichtspflicht gilt gegenüber den Erben nicht, weil diese nicht in die Rechte und Pflichten des Betreuers eintreten. 

Das heißt auch: Der Erbe dürfte die Schlussrechnung nicht einmal erstellen, wenn er es wollte! 

Nur eines muss der Erbe tun: Er muss den Tod des Betreuers beim Betreuungsgericht anzeigen, und zwar unverzüglich.