Mit Urteil vom 16.12.20111 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 10/11), dass der Vermieter selbst entscheide, ob er energetische Modernisierungen durchführen lasse oder nicht. Weder müsse er auf Drängen des Mieters hin selbst modernisieren, noch Mieterinvestitionen erlauben.
Im vorliegenden Fall ging es um eine 3-Zimmer-Wohnung in Berlin, die bis auf die gar nicht beheizbare Toilette „lediglich“ mit Kachelöfen, im Bad mit Elektroofen und in der Küche mit Außenwandheizgerät beheizbar war. Die Mieter forderten den Vermieter zum Einbau einer Gasetagenheizung auf, was dieser ablehnte. Auch einen Einbau, den die Mieter auf eigene Kosten mit Handwerkern des Vermieters durchführen wollten, lehnte er ab. Er wollte stattdessen warten, bis die Mieter ausgezogen seien und dann gleichsam die Mieter erhöhen.
Dem stimmte der BGH zu, denn entscheidend seien einzig die finanziellen Interessen des Vermieters, ob und was im Haus bzw. der Wohnung saniert werde. Die Grenze sei die Rechtsmissbräuchlichkeit; diese sei aber nicht erreicht, wenn der Vermieter angesichts der gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine höhere Miete bei einer späteren Neuvermietung erzielen wolle.
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