Mit Urteil vom 07.05.2014 hat das LAG entschieden (AZ. 11 Sa 905/13), dass nicht jede Beleidigung des Vorgesetzten gleich eine Kündigung rechtfertigt. Es müsse stets die Verhältnismäßigkeit zwischen dem konkreten Vorfall und der Kündigung gewahrt sein.
Im vorliegenden Fall war es in einem vertraulichen Gespräch seitens des Mitarbeiters einmalig zu einer Beleidigung des Vorgesetzen gekommen. Der Arbeitnehmer war gesundheitlich angeschlagen und hatte dies auf die Arbeitsbedingungen zurückgeführt. In seinem Wiedereingliederungsgespräch nach längerer Krankheit wollte er die Versetzung in ein anderes Team erreichen. Als sein Vorgesetzter dies nicht akzeptierte, nannte er ihn „Kollegenschwein“, stimmte aber nach Beratung mit dem Betriebsrat der Wiedereingliederung ins alte Team zu. Jetzt wollte der Arbeitgeber aber seine außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzenden Verhaltens.
Die Richter entschieden zu Gunsten des Arbeitnehmers und erklärten weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung für wirksam, da beide unverhältnismäßig seien. Zwar liege zweifellos eine grobe Beleidigung und einhergehend ein erheblicher Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht vor, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. Allerdings hätte eine Abmahnung ausgereicht. Da der Vorfall einmalig war und die Beleidigung in einem vertraulichen Gespräch gefallen war, war diese auch nicht entbehrlich.
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