Kann man Fitness-Studioverträge wegen Umzugs außerordentlich kündigen?

Mit Urteil vom 04.05.2016 hat der BGH entschieden (Az. XII ZR 62/15), dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde 2010 einen Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten abgeschlossen, der sich ohne dreimonatige Kündigung vor Jahresablauf um 12 Monate verlängerte. Der Vertrag verlängerte sich bis Ende 2014. Berufsbedingt musste der Kunde aber 2013 nach Köln und 2014 nach Kiel und dann nach Rostock umziehen, kündigte im November 2013 den Studiovertrag und zahlte seine Beiträge nicht weiter.

Der BGH wies die Revision zurück, da der Kunde nicht wirksam rechtzeitig gekündigt habe und so die Mitgliedsbeiträge weiter zahlen müsse. Grundsätzlich gebe es zwar für Dauerschuldverhältnisse eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bei wichtigem Grund. Dieser liege vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trage der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei Fitness-Studioverträgen sei ein solcher Grund häufig bei einer Erkrankung oder Schwangerschaft gegeben, regelmäßig nicht aber bei einem Wohnsitzwechsel, da dieser regelmäßig vom Kunden beeinflussbar sei. § 46 VIII 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, sei weder unmittelbar noch analog auf die Kündigung eines Fitness-Studiovertrags anzuwenden.

Ob und wie Sie gleichwohl aus Ihrem Dauerschuldverhältnis aussteigen können, prüfe ich gern für Sie.