Mit Urteil vom 14.04.2016 hat das VG Augsburg (Az. 5 K 15.1834) entschieden, dass es sich bei dem Weihnachtsgeschäft um ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis handele, auf das sich das Unternehmen rechtzeitig einstellen könne, so dass keine Sonntagsarbeit angeordnet werden dürfe. Weitere Gründe für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen lägen nicht vor. Amazon kann allerdings noch in Berufung gehen.
Das Arbeitszeitgesetz sieht grundsätzlich keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor. In bestimmten Bereichen (z.B. Krankenhäuser, Rettungsdienste, Gastronomie, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Medien, Messen und Märkte) gibt es aber Ausnahmen.
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