BGH: Neuerdings geringere Anforderungen an Nebenkostenabrechnungen

Mit Urteil vom 09.02.2016 entschied der BGH (Az. VIII ZR 93/15), dass an Nebenkostenabrechnungen bei Mietsachen keine so hohen formalen Anforderungen zu stellen sind wie bisher: Neuerdings dürfen so genannte „bereinigte“ Gesamtkosten angegeben werden. Ab jetzt genügt es also, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt. Wie die Gesamtkosten ermittelt und errechnet wurden, muss dem Mieter nicht mehr mitgeteilt oder gar erläutert werden. Beispiel: Der Hausmeister übernimmt auch Reparaturen und Verwaltungsaufgaben – die Kostenposition in den Betriebskosten beträgt nur 70% und wird nicht näher erklärt.

Der BGH begründet seine Rechtsprechungsänderung damit, dass ansonsten der vom Vermieter zu leistende Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Vermietungstätigkeit stünde (insbesondere bei Privaten). Dies sei letztlich auch im Interesse der Mieter, denn eine übersichtliche Abrechnung bringt mehr als Details, die keinen wesentlichen Erkenntniswert für sie haben.

Die neue Rechtslage erschwert dem Mieter allerdings die Prüfung (allerdings haben die Mieter ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vermieters). Aber dieses Argument (zum Beispiel des Mieterbundes) war für die Richter nicht ausschlaggebend.

Bei Fragen zu Ihrer Nebenkostenabrechnung bin ich gern für Sie da!