Mit Urteil vom 12.01.2016 hat der BGH (Az. X ZR 4/15) entschieden, dass der Reiseveranstalter für einen Unfall, der sich bei einem Ausflug am Urlaubsort ereignete, Schmerzensgeld leisten muss.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger am Reiseort eine Begrüßungsmappe mit Ausflugstipps erhalten, auf der das Logo der Reiseveranstalterin prangte. Im Kleingedruckten erklärte die Reiseveranstalterin aber, sie fungiere lediglich als Vermittlerin – die Reservierung erfolge aber über die Reiseleitung. Die Kläger buchten eine Jeep-Tour und verletzten sich bei einem Unfall.
Der BGH sah die Sache anders als die Vorinstanzen und erklärte, es komme auf den Gesamteindruck des Buchenden an. Hier hätten die Kläger, insbesondere aufgrund der Mappengestaltung, davon ausgehen dürfen, dass Vertragspartner die Reiseveranstalterin sei.
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