Mit Urteil vom 18.06.2014 entschied das OLG Hamm (Az. 1 RBs 89/14), dass bei einem Fahrerwechsel der das Steuer übernehmende Beifahrer nicht erfragen müsse, welche Beschilderung gerade gelte. Als Bei – und Mitfahrer habe ihn keine Pflicht getroffen, hinsichtlich der Beschilderung aufmerksam zu sein.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute auf einer längeren Fahrtstrecke abgewechselt. Die Ehefrau nahm hinten Platz um das Kind zu beruhigen und der Ehemann setzte sich hinter das Steuer. Der Ehemann überholte kurz darauf ein anderes Fahrzeug, obwohl auf der Strecke Überholverbot herrschte. Das Überholverbotsschild konnte er nach dem Fahrerwechsel aber nicht mehr erkennen.
Das OLG hob die Geldbuße jedoch auf und argumentierte, der Ehemann sei weder verpflichtet gewesen, als Beifahrer auf Schilder zu achten, noch müsse er beim Fahrerwechsel seine Ehefrau fragen, welche Schilder gerade gelten würden. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage – und wer wisse schon, ob die Auskunft auch richtig und vollständig sei?
Ob auch Ihre Geldbuße einer Beschwerde standhält, prüfe ich gern für Sie!