Mit Urteil vom 09.04.2014 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 107/13), dass Mieter, die ihre Vormieterbescheinigung fälschen, mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechnen müssen. Wenn aber der Vermieter die (schlechte) Fälschung erkennt, muss er sofort handeln und kündigen – jahrelang warten darf er damit nicht.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Vormieterbescheinigung verlangt und der Mieter sie selbst ausgefüllt mit dem Hinweis, der angebliche Mieter habe immer pünktlich den Mietzins entrichtet. Jahre später wurde über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet und er erhielt die Kündigung über die Mietwohnung.
Die Richter sahen in der Fälschung eine erhebliche vorvertragliche Pflichtverletzung und erklärten eine fristlose Kündigung grundsätzlich für berechtigt. Im vorliegenden Fall musste allerdings noch einmal die Vorinstanz klären, ob der Vermieter schon früher Kenntnis von der Fälschung bekommen hatte.
Vormieterbescheinigungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen sind gerade sehr „in“. Fragen dazu beantworte ich Ihnen gern!