Mit Urteil vom 30.07.2009 entschied das AG München, dass die Risiken eines ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Parkende zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein PKW-Führer sein Auto auf dem Gehsteig geparkt, wo dies nicht zulässig war. Der Bürgersteig wurde so auf nur einen Meter Durchlassbreite verengt und ein 7-jähriges Kind mit seinem Fahrrad (laut StVO muss es dort fahren!) verlor das Gleichgewicht und stieß dagegen. Der Schaden betrug über 1000 €.
Das Kind war in Begleitung seiner Eltern unterwegs. Das Gericht urteilte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Sie hätten nicht anordnen müssen, dass das Kind absteigt und laufend die enge Strecke passiert (, denn zum Erwachsenwerden gehöre es, Herausforderungen selbst zu erkennen und zu meistern). Bei schulpflichtigen Kindern müssen sie ohnehin keine ständige Aufsicht mehr gewährleisten – es genügt, dass das Kind sicher weiß, dass und wie es auf dem Bürgersteig zu fahren hat.
Kinder selbst werden vom Haftungsprivileg des § 828 II BGB geschützt – anders nur bei ordnungsgemäß parkenden Autos. Engpässe auf einem Bürgersteig beeinträchtigen den Verkehrsraum von Kindern massiv und überfordern sie üblicherweise. Die Gefahrensituation führte der Parkende selbst herbei und muss daher auch dafür haften.
Ob Ihre Kinder bei Beschädigungen haften oder Sie als Eltern – ich kläre die Rechtslage gern für Sie!