Kreuzfahrt „zeigt“ nicht das versprochene Programm – Minderung?!

Mit Urteil vom 11.04.2013 hat das AG München (Az. 222 C 31886/12) entschieden, dass zwar grundsätzlich die veränderte Route bei einer Kreuzfahrt einen Reisemangel begründen kann – wenn aber im Prospekt „Tag auf See“ angegeben ist, bedeute das noch nicht, dass auch eine bestimmte Sicht auf das umliegende Land versprochen werde.

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine Nordland-Kreuzfahrt. Der Reiseprospekt enthielt eine Skizze von der Umrundung Spitzbergens. Daraufhin buchten die Reisenden eine Außenkabine backbords, um beste Sicht auf die Inselgruppe zu haben.

Das Kreuzfahrtschiff umrundete Spitzbergen dann jedoch nicht wie aufgezeichnet, sondern fuhr westlich vorbei und ab dem Magdalenenfjord dieselbe Route wieder zurück. Die Passagiere verlangten eine Minderung und behaupteten, die Sicht sei vertraglich zugesichert – der Reiseveranstalter argumentierte jedoch, dass „Seetag“ nicht bedeute, dass bestimmte Küstenabschnitte zu sehen seien und der Kapitän selbstständig die Route wählen könne. Letzterem gab das Gericht Recht, denn die Route sei nur unwesentlich modifiziert worden. Die Skizze gebe zwar den Inhalt des Reisevertrags wieder, aber mit der Beschreibung „auf See“ sei eine Inselumrundung eben gerade nicht in Aussicht gestellt worden.

Wenn auch Ihr Urlaub nicht wie geplant verlief, bespreche ich gern mit Ihnen Ihre Minderungsansprüche.