Mit Urteil vom 10.12.2015 (Az. I ZR 222/13) hat der BGH entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.
Bei dem Mehrfruchtsaft handelt es sich um ein Produkt der Rotkäppchen Vertriebs GmbH. Der Klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die so genannte Health Claims Verordnung vorliege. Der BGH sah das aber anders: Da auf dem Etikett auch der Hinweis zu lesen sei, dass Eisen ohnehin zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beitrage, sei der Zusatz „lernstark“ zulässig.
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