Mit Urteil vom 29.04.2015 hat der BGH (Az. VIII ZR 197/14) seine Rechtsprechung zum Mietminderungsrecht geändert. Wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages der Wohnstandard verschlechtert (Juristen nennen das „Umweltmängel“), besteht künftig nur noch in Einzelfällen ein Anspruch die Miete zu mindern.
Im vorliegenden Fall wurde sieben Jahre nach Abschluss des Mietvertrages 20 m entfernt von der Terrasse der Mieter ein Bolzplatz errichtet. Obwohl die Nutzung nur werktags bis 18:00 Uhr erlaubt war, hielten sich Jugendliche nicht immer daran und „lärmten“ auch am Wochenende und abends zum Unmut der klagenden Mieter.
Der BGH entschied, dass ohne vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache spätere Verschlechterungen oder Veränderungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsanschauung im Einzelfall die Frage über etwaige Mietminderungen beantwortet werden muss. Da im vorliegenden Fall gemäß § 22 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, konnte der Vermieter nicht dagegen vorgehen – so dass Ansprüche des Mieters ebenfalls ausscheiden mussten.
Wenn auch Sie die Miete mindern möchten, weil die Wohnung ihren Preis nicht wert ist – oder Sie sich gegen unberechtigte Minderung wehren wollen, bin ich die richtige Ansprechpartnerin!