Mit Urteil vom 15.06.2015 (Az. 19 OWI 89 Js 1159/15-88/15) entschied das AG Lüdinghausen, dass Zusatzschilder wie „Parken für Elektrofahrzeuge“ keine Grundlage im StVG und in der StVO haben und so für Falschparker kein Bußgeld verhängt werden kann. Gleiches gilt (leider) für Frauen- und Elternparkplätze.
Wenn also ein Autofahrer seinen PKW auf dieser Stellfläche abstellt, ohne den Hinweis des Schildes zu beachten, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Der Autofahrer sollte allerdings seine moralischen Pflichten überdenken, denn diese Schilder werden aus guten Gründen aufgestellt. Auf Privatparkplätzen könnte dem Autofahrer zudem ein Abschleppen drohen – denn der private Eigentümer kann frei entscheiden, wen er wann und wo parken lassen möchte.
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