Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10986/15) dem BAG widersprochen und mit Hinblick auf die Europäische Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht verfällt. Stattdessen wandelt er sich in einen Geldanspruch um, wie es § 7 IV BurlG vorsieht. Diesen können sich die Erben auszahlen lassen.
Gegen das Urteil war zum Zeitpunkt der Redaktion des Artikels die Berufung noch statthaft; Das BAG hatte bislang immer argumentiert, der Urlaubsanspruch sei höchstpersönlicher Natur und nicht vererblich.
Ob bei Ihnen ein ähnlicher Anspruch in Frage kommt, prüfe ich gern für Sie.